quitt erledigt die Lohnabrechnung von über 20'000 Haushaltshilfen in der Schweiz und kennt daher den durchschnittlichen Stundenlohn, den Frau und…
Putzfrau bei der AHV anmelden: Das muss man wissen
Darum geht’s
- Hausangestellte sind ab der ersten Minute Arbeitszeit AHV-pflichtig. Es gibt zwei Ausnahmefälle.
- Schwarzarbeit wird mit Bussen und in schweren Fällen mit Gefängnis bestraft.
- Haushaltshilfen muss man bei der Ausgleichskasse, Versicherung und allenfalls bei der Pensionskasse anmelden und abrechnen.
Wer eine Putzfrau oder eine andere Haushaltshilfe bei sich zu Hause beschäftigt, wird automatisch zum Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber muss seine Angestellten bei der AHV anmelden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Lohnsumme oder dem Beschäftigungsgrad. Ein Arbeitgeber muss seine Reinigungshilfe somit auch bei der AHV anmelden und gegen Unfall versichern, auch wenn sie nur zwei Stunden pro Monat im Haushalt putzt.
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt
Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Sie soll den Existenzbedarf der Haushaltshilfe im Alter oder im Todesfall decken. Wer seine Haushaltshilfe nicht bei der AHV anmeldet und versichert, macht sich strafbar.
Die Nachteile:
- Es drohen Sanktionen und Bussen bis zur Gefängnisstrafe.
- Der Arbeitgeber ist nicht gegen Unfälle versichert. Sollte sich ein Arbeitsunfall ereignen, muss der Arbeitgeber die Folgekosten des Unfalles bezahlen.
- Rückwirkend muss man alle AHV-Leistungen inklusive Verzugszins bezahlen.
Schutz vor den Folgen von Invalidität und Arbeitslosigkeit sowie eine Rente stehen allen zu. Schwarzarbeit gefährdet diese sozialen Errungenschaften. Schwarzarbeit hat zahlreiche negative Auswirkungen.
- Einnahmeausfälle beim Staat und den Sozialversicherungen
- Beeinträchtigung der Leistungsansprüche der Versicherten
- Lohndumping und Ausbeutung von Arbeitnehmenden
Wo überall muss ich meine Putzfrau anmelden und abrechnen?
- Ausgleichskasse
- Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
- Krankentaggeldversicherung (empfohlen)
- Pensionskasse (ab 22’050 Franken Lohn im Jahr, Stand 1.1.2023)
Es ist zudem wichtig, einen korrekten Arbeitsvertrag mit der Haushaltshilfe abzuschliessen und einen fairen Lohn zu bezahlen.
AHV-Beitragspflicht für Reinigungspersonal
Zusätzlich zur AHV-Anmeldung muss der Arbeitgeber für die Putzkraft Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und die obligatorische Unfallversicherung abschliessen. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung erhebt der gewählte Unfallversicherer direkt. Nebst dem AHV-Beitrag und der Prämie für die Unfallversicherung (UVG) fallen folgende zusätzlichen Beiträge an:
- Invalidenversicherung (IV)
- Erwerbsersatzordnung (EO)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Familienausgleichskasse (FAK)
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen. Diese Beiträge fliessen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die zuständige Ausgleichskasse.
Ausnahmen bei der AHV-Pflicht
- Rentner
In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Für Putzfrauen oder Haushaltshilfen, die das Rentenalter bereits erreicht haben, gibt es einen Lohn-Freibetrag von 1‘400 Franken pro Monat oder 16‘800 Franken im Jahr. Nur von dem Lohn, der über diesem Freibetrag liegt, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlt werden. Im Rentenalter entfällt die Arbeitslosenversicherung (ALV) komplett. - Keine AHV-Pflicht für Sackgeld-Jobs
Eine weitere Ausnahme für die Anmeldung bei der AHV betrifft private Hausangestellte – also auch Putzfrauen – die unter 26 Jahre alt sind. Wer im Privathaushalt angestellt ist und weniger als 750 Franken pro Jahr verdient, wird von der Beitragspflicht befreit. In der Regel trifft das vor allem auf Hausangestellte wie Babysitter zu. Das Jahreseinkommen einer Putzfrau ist meist deutlich höher als 750 Franken im Jahr. Wer seine Putzfrau korrekt bei der AHV anmeldet, sorgt für legale Arbeitsverhältnisse. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen und Begriffe rund um die Anstellung einer Haushaltshilfe erklären wir ausführlich in unserem Glossar.
Zwei Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wurde speziell für Haushaltshilfen und Putzfrauen entwickelt. Es ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Nationalität des Arbeitnehmers wird in diesem Verfahren das erzielte Einkommen direkt pauschal mit 5 Prozent besteuert. Wichtig zu wissen: Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur für Putzfrauen und Haushaltshilfen angewendet werden, deren Bruttolohn 22’050 Franken im Jahr nicht übersteigt (Stand 1.1.2023). Dieser Lohn ist Ende Jahr nicht mehr in der Steuererklärung zu deklarieren. Es folgt eine Bescheinigung der Ausgleichskassen, welche der Steuererklärung beigelegt werden kann.
Das ordentliche Abrechnungsverfahren
Treffen die oben genannten Kriterien für die Anstellung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nicht zu, muss das Arbeitsverhältnis im ordentlichen Abrechnungsverfahren angemeldet werden. Im Unterschied zum vereinfachten Verfahren muss im ordentlichen Verfahren eine allfällige Quellensteuer direkt mit dem kantonalen Steueramt abgerechnet werden.
Versicherungen für Hausangestellte
Gesetzliche Pflicht: Die Unfallversicherung
Der Abschluss einer Unfallversicherung für die Haushaltshilfe ist obligatorisch. Wer acht Stunden pro Woche oder mehr beim selben Arbeitgeber arbeitet, muss auch obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.
- Die Berufsunfallversicherung deckt Unfälle während der Arbeit.
- Die Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfälle während der Freizeit. Sie ist ab 8 Stunden pro Woche obligatorisch.
Sinnvolle Krankentaggeldversicherung
Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung für die Haushaltshilfe ist freiwillig, aber empfehlenswert. Sie schützt die Haushaltshilfe vor Lohnausfall infolge Krankheit. Verdient eine Haushaltshilfe im Monat mehr als 1’837.50 Franken oder mehr als 22’050 Franken im Jahr (Stand 1.1.2023), muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zudem bei einer Pensionskasse anmelden.
Bruttolohn, Barlohn, Nettolohn?
Als Bruttolohn wird der Lohn bezeichnet, von dem die Arbeitnehmerbeträge wie AHV, IV, EO, ALV abgezogen werden. Den Nettolohn zahlen Sie als Arbeitgeber jeweils an den Arbeitnehmer aus. Berechnet wird dieser, indem Sie die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und allenfalls die Beiträge für die berufliche Vorsorge (BVG) vom Bruttolohn abziehen. Der Nettolohn wird oft auch als Barlohn bezeichnet.
Tipp: Mit unserem kostenlosen Lohnrechner berechnen Sie mit wenigen Klicks schnell und einfach den Lohn inklusive aller Abzüge.
quitt spart Zeit und Nerven
Wer nur Bahnhof versteht oder den grossen bürokratischen Aufwand scheut, kann den ganzen Papierkram an quitt delegieren. Das quitt-Team übernimmt für Arbeitgebende mit wenigen Mausklicks und Angaben die AHV-Anmeldung und Lohnabrechnung. Wir schliessen für Haushaltshilfen zudem eine preiswerte Unfallversicherung ab und übernehmen bei Bedarf die Anmeldung bei der Pensionskasse. Des Weiteren stellen wir Ihnen und Ihrer Putzfrau Dokumente wie die monatliche Lohnabrechnung und den Arbeitsvertrag zur Verfügung. Schliesslich hilft Ihnen quitt per Mail oder Telefon bei offenen Fragen rund ums Anstellungsverhältnis weiter.
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Guten Tag, ich bin unzufrieden mit der Leistung meiner Putzfrau und werde sie kündigen müssen.
Meine Frage ist: Wie kündige ich die Beträge die ich für Sie bei der SVA zahle?
Besten Dank & Freundliche Grüße
Ella H.
Sehr geehrte Frau H.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie bei uns einen Account haben müssen Sie einfach den Vertrag bei uns im Konto mit einem Enddatum versehen.
Wir zahlen dann die Beiträge entsprechend ein.
Wenn Sie nicht bei uns Kunde sind müssen Sie direkt mit der Ausgleichskasse von Ihrem Kanton Kontakt aufnehmen.
Sie können dann schon vor Abschluss des Jahres die Rechnung für die Beiträge anfragen.
Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da.
Freundliche Grüsse
Liam Pichler
Guten Tag.
Ich gehe pro Woche 2 Std putzen dh pro Monat sind dies 8 Std bei zwei Arbeitgeberinnen.
AHV bin ich gemeldet.
Ich habe bei meiner Krankenkasse eine Unfallversicherung heisst das, dass ich im Falle eines Unfalles abgedeckt bin oder müssen die Damen bei denen ich Putzen gehe eine Versicherung abschliessen ?
Wenn ja, kann man dies trotz, dass ich schon bei der AHV gemeldet bin ?
Müssen beide sperat mich Anmelden?
Sehr geehrte Frau Werthmüller-Zürcher
Jeder Arbeitgeber muss die Dame als Arbeitnehmerin bei der AHV anmelden und bei jedem Arbeitgeber muss eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.
Freundliche Grüsse
Liam Pichler
Guten Tag
Ich möchte ab Januar eine Putzfrau einstellen für die Reinigung meiner Ferienwohnung. Sie putzt ca 18 – 20 x im Jahr, immer Samstags, ça 3 Std. und erhält jeweils Fr. 90.- pro mal.
Was muss ich für diese Putzkraft an die AHV zahlen ?
Besten Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse
Guten Tag Herr Imhof
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Unten stehend finden Sie eine Übersicht was Ihre anfallenden Kosten sind als Arbeitgeber.
In unserem Lohnrechner können Sie die Berechnungen auch selber vornehmen.
Es würde uns sehr freuen Sie als Kunde zu gewinnen.
Haben Sie noch weitere Fragen können Sie sich gerne an unseren Support werden.
Guten Tag
Ich habe die Putzfrau für die Unfallversicherung angemeldet. Kann ich nachträglich auch noch AHV anmelden?
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
C. Widmer
Liebe Frau Widmer
Wir können Ihre Arbeitnehmerin bis 30 Tage nach Anstellungsbeginn, jedoch nicht jahresübergreifend rückwirkend bei der AHV anmelden. Die Lohnsumme Ihrer Putzfrau müssten Sie daher für 2018 selbst bei der zuständigen, kantonalen SVA melden und die notwendigen Formulare ausfüllen. Für das neue Jahr, können Sie unseren Service gerne in Anspruch nehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort behilflich sein. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne direkt an unseren Support wenden.
Herzliche Grüsse und einen guten Start ins neue Jahr.
Amanda Sauter
Ich bringe 2x im Monat einer Bekannten meine Wäsche und zahle CHF 100.- . Muss ich sie anmelden auch wenn Sie das bei ihr zuhause macht? Danke für Ihre Info. Mit freundlichen Grüßen: Edwin Baldauf
Guten Tag Herr Baldauf
Grundsätzlich sind alle Gehälter beitragspflichtig. Da die Arbeit in Ihrem Fall allerdings nicht bei Ihnen Zuhause stattfindet, müsste sich Ihre Bekannte zunächst bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) erkundigen, ob Sie sich als Selbständigerwerbende anmelden und ihr Gehalt selbst abrechnen kann. Sollte die SVA dies ablehnen, wären wiederum Sie als Arbeitgeber in der Pflicht, das Gehalt korrekt abzurechnen und Ihre Arbeitnehmerin gegen Unfall zu versichern. Hier helfen wir Ihnen dann gerne mit unserem Service weiter.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten. Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen erneut bei uns melden.
Herzliche Grüsse und einen guten Start in die Woche
Amanda Sauter
Hallo
Ich arbeite schon 80% als Nanny in einer Privatfamilie und bin dort angemeldet und versichert. Nun habe ich einen Nebenjob als Haushaltshilfe gefunden.
Muss ich das auch der AHV anmelden?
Vielen Dank.
Freundliche Grüsse
Moni T.
Guten Tag Frau Moni T.
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Der neue Arbeitsgeber ist dafür zuständig, Sie bei der AHV anzumelden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben,
mit freundlichen Grüssen
Ihr quitt.-Team
Ja und wie melde ich sie jetzt bei der AHV an???????????????????????????????
Liebe Frau Fröhlich
Zur Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe bei der AHV müssen Sie zuerst die zuständige kantonale Ausgleichskasse identifizieren, das entsprechende Anmeldeformular mit allen notwendigen Informationen ausfüllen und der Ausgleichskasse zusenden. Gerne übernehmen wir aber diesen Papierkrieg für Sie und melden Ihre Haushaltshilfe bei der AHV korrekt an. Schliessen Sie ganz einfach online ein COMFORT Abo ab damit Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen.
Freundliche Grüsse,
Fabienne Schmidli