FAQ

Wichtige Informationen im Jahr 2022

  • Abo-Verlängerung:
    Sofern in Ihrem quitt.Konto am 31.12 des Jahres ein aktives Arbeitsverhältnis erfasst ist, verlängert sich Ihr quitt.Abo automatisch um ein Jahr. Benötigen Sie kein quitt.Abo im kommenden Jahr, bitten wir Sie Ihr Abo in Ihrem quitt.Konto zu stornieren, damit wir Ihr Arbeitsverhältnis korrekt bei allen Behörden abmelden können.  
  • Arbeitsstunden-Erfassung:
    Die Behörden stellen quitt Nachdeklarationen wegen verpassten Fristen in Rechnung. quitt belastet solche Gebühren den Kunden weiter. Mit Ihrer fristgerechten Eintragung aller Arbeitsstunden bis zum 10.1.2022 vermeiden Sie Kosten in der Höhe von mindestens 120 Franken pro Nachmeldung.
  • Guthaben-Kontrolle:
    Wir belasten jeweils am 1. Januar des neuen Jahres Ihrem quitt.Konto unsere Servicegebühren für das neue Jahr. Stellen Sie daher bitte sicher, dass Ihr quitt.Konto am Anfang des Jahres über genügend Guthaben für die Zahlung der quitt.Servicegebühren und den Januar-Lohn Ihrer Haushaltshilfe(n) verfügt.
  • Prämien und Servicegebühren:
    Alle quitt.Servicegebühren und Versicherungsprämien bleiben auch im Jahr 2022 gleich tief.
  • Sozialabgaben:
    Einige Kantone nehmen Anfang Jahr aus gesetzlichen Gründen Anpassungen bei den Sozialabgaben – wie zum Beispiel Familienzulagen – vor. Sie müssen keinen Finger krümmen: quitt nimmt für Sie alle nötigen Anpassungen in Ihrem quitt.Konto vor. Bitte kontrollieren Sie im Januar Ihre Kostenübersicht, eventuell müssen Sie die Beträge bei bestehenden Daueraufträgen auf Ihr quitt.Konto geringfügig anpassen.

Ja, Ihr quitt.Abo und die bestehende Auswahl an Zusatzversicherungen verlängern sich automatisch, sofern Sie im quitt.Konto ein Arbeitsverhältnis erfasst haben, das nicht vor dem 31. Dezember des aktuellen Jahres endet.

Ja, in Ihrem quitt.Konto unter «Mein Abo» bei «Automatische Verlängerung» können Sie bis zum 31.12.2021 Ihr Abo anpassen:

  • Sie können einen neuen Tarif (für das Jahr 2022) wählen.
  • Sie können die Auswahl der Versicherungen anpassen.
  • Sie können Ihr Abo beenden.

Bitte speichern Sie alle vorgenommenen Änderungen!

Ja, in Ihrem quitt.Konto unter «Mein Abo» und «Automatische Verlängerung» können Sie Ihr Abo bis zum 31.12.2021 anpassen:

  • Sie können die Auswahl der Versicherungen anpassen.
  • Sie können einen neuen Tarif (für das Jahr 2022) wählen.
  • Sie können Ihr Abo beenden.

Bitte speichern Sie alle vorgenommenen Änderungen!

Für die Anpassungen von laufenden Arbeitsverträgen müssen Sie den bestehenden Vertrag kopieren, in der Kopie alle gewünschten Anpassungen vornehmen und den alten Vertrag danach beenden.

Auf diese Weise stellt quitt sicher, dass es für alle Lohnabrechnungen immer einen passenden Arbeitsvertrag gibt.

Folgen Sie dieser Anleitung und mit ein paar Klicks ist alles erledigt:

  • Klicken Sie in Ihrem quitt.Konto rechts unten auf den Button „Vertrag
  • Folgen Sie der dortigen Anleitung

In Ihrem quitt.Konto unter der Rubrik «Mein Abo» bei «Automatische Verlängerung» können Sie bis zum 31.12.2021 Ihr Abo anpassen:

  • Sie können Ihr Abo beenden.
  • Sie können die Auswahl der Versicherungen anpassen.
  • Sie können einen neuen Tarif für das Jahr 2022 wählen.

Bitte speichern Sie alle vorgenommenen Änderungen!

Beendete Abos werden nicht verlängert. Sobald alle Rechnungen im Rahmen der Endjahresdeklaration beglichen sind, wird Ihr Arbeitsverhältnis per 31.12.2021 bei den Behörden abgemeldet. Ebenso zieht quitt die erteilte Vollmacht zurück und saldiert Ihr quitt.Konto. Bitte schicken Sie für eine allfällige Guthaben-Rückerstattung die gewünschte Kontoverbindung an [email protected].

Auch nach Beenden des quitt.Abos haben Sie weiterhin Zugriff auf Ihr Kundenkonto und alle entsprechenden Dokumente.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird auf nationaler Ebene die Erwerbsersatzordnung (EO) angepasst. Der EO-Beitrag wird dazu ab dem 1. Januar 2021 von heute 0,45 auf 0,50 Lohnprozente erhöht. Die AHV/IV/EO-Beiträge von neu 5,3% (vorher 5,2%) werden je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden übernommen.

Die BVG-Eintrittsschwelle wird von CHF 21’330 im Jahr 2020 auf neu CHF 21’510 erhöht. Ab diesem Jahressalär ist der Beitritt zu einer Pensionskasse obligatorisch. Ebenso erhöht sich der BVG-Koordinationsabzug von CHF 24’885 im Jahr 2020 auf neu CHF 25’095. Der versicherte Lohn als Berechnungsgrundlage für die BVG- Vorsorgeleistungen ergibt sich aus dem Jahreslohn abzüglich dem Koordinationsabzug.

In den Kantonen NE/JU/TI/GE gelten ab dem 1.1.2021 neue Mindestlöhne für Haushaltshilfen. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind heute noch nicht ausgearbeitet. quitt informiert Kunden bei der Vertragserstellung, wenn Löhne unterhalb der Mindestlohnschwellen liegen.

Bei der Quellensteuer wird der bisherige Tarifcode D für Nebenerwerbseinkommen ab dem 1.1.2021 entfallen. Bei direkt von der Versicherung ausbezahlten Ersatzeinkünften wird neu der Tarifcode G angewendet.

quitt nimmt alle notwendigen Anpassungen in ihrem quitt.Konto vor. Aufgrund der Veränderungen bei den kantonalen Sozialabgaben, wird es zu Veränderungen in Ihren Lohnabrechnungen kommen. Bitte überprüfen Sie bestehende Daueraufträge auf Ihr quitt.Konto und passen Sie die Beträge bei Bedarf an.

Informationen betreffend Coronavirus

Die Situation im Hinblick auf den Corona-Virus ändert sich kontinuierlich.

Aktuelle Informationen und Empfehlungen für die Arbeitswelt stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Handbuch FAQ Pandemie und Betriebe zur Verfügung sowie auch das Bundesamt für Gesundheit BAG https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html.

Generell empfehlen wir Ihnen:  sprechen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer, damit Sie möglichst einvernehmliche und gemeinsame Lösungen finden können. Wir befinden uns alle gemeinsam in einer neuen Sondersituation. Je mehr Solidarität und Entgegenkommen gefunden werden kann, desto besser für alle Parteien.

Alle Personen ab 65 Jahren und mit einer der folgenden Vorerkrankungen sind besonders durch das Coronavirus bedroht:

  • Bluthochdruck
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Diabetes
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebs

Diese Personengruppe muss besonders vor dem Coronavirus geschützt werden. Da eine Arbeit im Home-Office bei Haushaltshilfen in der Regel nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam entscheiden, ob die Arbeit mit den entsprechenden hygienischen Massnahmen weitergeführt werden kann. Erscheint der Arbeitnehmer aus vorsorglichen Massnahmen nicht zur Arbeit, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Es empfiehlt sich aber in solchen Fällen eine einvernehmliche Lösung mit z.B. Ferien, Kompensation von Überstunden oder unbezahlte Ferien zu finden.

Wird ein Arbeitnehmer wegen dem Coronavirus unter Quarantäne gestellt, kann dieser seinen Beruf nicht ausüben. Es handelt sich um eine Arbeitsverhinderung ähnlich wie Krankheit und Unfall. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Vorlage eines Arztzeugnis.

Ja, denn der Arbeitgeber verzichten freiwillig auf die Arbeitsleistung der Haushaltshilfe. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Arbeitsleistung nachzuholen. Die Lohnfortzahlungspflicht gilt für Verträge im Monatslohn sowie Verträge im Stundenlohn mit einer vertraglich vereinbarten Regel-Stundenzahl.

Solange keine offizielle behördliche Anweisung vorliegt, handelt es sich in diesem Falle um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. Ihre Arbeitnehmerin hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung von Ihnen.

Bei anhaltender Verweigerung könnten Sie Ihrer Haushaltshilfe fristlos kündigen. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kann dies auch als Aufgabe der Arbeitsstelle gewertet werden.

Nein. Ferien dienen dem Erholungszweck. Diese können nicht kurzfristig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Ferien müssen im Allgemeinen drei Monate im Voraus angeordnet werden.

Ein kurzfristiger Ferienbezug kann aber gemeinsam vereinbart werden, wenn er im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt (z.B. Arbeitnehmerin möchte länger zu Hause bleiben, um sich um die eigenen Kinder zu kümmern).

Ja, wenn Ihr Arbeitnehmer ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) bei Ihnen hat.

Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es durch den Corona-Virus zu einem Verlust von Arbeitsstunden beim Arbeitnehmer kommt (z.B. aufgrund von Umsatzrückgang oder angeordnete Schliessung des Geschäfts). Diese Begründung ist Teil des Antrages auf Kurzarbeit.

Aus Sicht von quitt ist es im Falle der privaten Haushaltshilfen jedoch kaum möglich, eine Reduzierung der Arbeitsstunden mit dem  Corona-Virus zu begründen. Die Angst vor einer gegenseitigen Ansteckung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber berechtigt nicht dazu, den Arbeitseinsatz zu reduzieren oder ausfallen zu lassen und ist damit keine ausreichende Begründung, um Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Allein, wenn die Arbeitsleistung aufgrund einer behördlichen Weisung nicht erbracht werden kann, z.B. aufgrund einer strengen Ausgangssperre, dürfte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Ob Sie als Arbeitgeber Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben kann quitt nicht beantworten und wir können Sie hierzu leider auch nicht beraten.

Gerne fassen wir noch einmal zusammen, was Sie bei der Beantragung einer Kurzarbeitsentschädigung zu beachten haben:

  • Sie müssen im Antrag begründen, dass es zu einem Verlust von Arbeitsstunden beim Arbeitnehmer aufgrund des Corona-Virus kommt
  • der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmen
  • Sie müssen die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach Beginn der Kurzarbeit gegenüber den Behörden nachweisen (z.B. Excel-Liste)
  • Die Wartefrist zur Beantragung von Kurzarbeit wurde aufgehoben, somit entfällt jegliche Beteiligung von seitens der Arbeitgeber
  • es dauert ca. 4-6 Wochen bis die Behörden über Ihren Antrag entscheiden werden (in dieser Zeit sind Sie noch verpflichtet den Lohn selber zu zahlen)
  • bei positivem Entscheid der Behörden, müssen Sie die effektiven Arbeitszeiten ihres Arbeitnehmers den Behörden monatlich zur Prüfung mitteilen
  • bei positivem Entscheid übernimmt die Arbeitslosenversicherung 80% des entfallenen Lohns und die entsprechenden Sozialbeiträge

Das erforderliche Formular zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html

Ihren Antrag richten Sie an das zuständige kantonale Arbeitsamt:

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/adressen—kontakte.html

Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft, muss ihm der Arbeitgeber bis zu drei Tage frei geben und den Lohn weiter zahlen. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.

Mit denen vom Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) am 20. März 2020 kommunizierten Neuerungen, können Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, neu ab dem 4. Tag zu Hause eine Lohnentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Lohns, höchstens aber CHF 196 pro Tag.

Weitere Details und die notwendigen Formulare finden Eltern und Arbeitnehmer hier:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html

Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit (unabhängig ob Corona oder andere Krankheit) für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 % weiter zu bezahlen. Die Mindestdauer ist gemäss Obligationenrecht OR drei Wochen im ersten Dienstjahr, nachher ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Gemäss Gerichtspraxis richtet man sich nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.

Arztzeugnis erst ab 5 Tagen

Beim Arztzeugnis dürfen die Arbeitgebenden in der aktuellen Situation kulant sein und es frühestens ab dem fünften Tag (sonst üblich ab dem 3. Tag) Krankheit einfordern. So werden Gesundheitseinrichtungen nicht zusätzlich belastet.

Krankentaggeldversicherung (KTG)

Der Abschluss einer KTG ist für den Arbeitgeber freiwillig. Eine KTG schützt den Arbeitgeber vor der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht und die Haushaltshilfe vor einem frühzeitigen Lohnausfall. 

Hat der Arbeitgeber eine freiwillige KTG abgeschlossen, zahlt er während der Wartefrist (bei quitt. beträgt die Wartefrist  30 Tage) mindestens 80% des durchschnittlichen Lohnes fort. Bei länger andauernder Krankheit zahlt die KTG den Lohn zu 80% für eine maximale Dauer von 730 Tagen an den Arbeitnehmenden fort.

Nein.

Der Arbeitgeber kann aufgrund der Corona-Pandemie das Anstellungsverhältnis nicht einfach auflösen – es gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und eine Lohnfortzahlungspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Möglichkeit zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber besteht auch während der Corona-Pandemie nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert ohne, dass eine behördliche Anweisung dazu vorliegt. Zu dieser und anderen Fragen verweisen wir auf die Fragen 1-7 in der Zusammenstellung «FAQ Pandemie und Betrieb».

Allgemein

quitt richtet sich an private Arbeitgeber von Hausangestellten.

Unter Hausdienstarbeit sind folgende Tätigkeiten in Privathaushalten zu verstehen:  

  • Putzhilfe 
  • Au-Pair 
  • Babysitter 
  • Kinderbetreuung 
  • Haushaltshilfe
  • Aufgabenhilfe 
  • Betreuung von pflegebedürftigen Personen
  • Hilfskräfte, die Tätigkeiten im Haus, in der Wohnung oder ums Haus erledigen (z.B. Gartenarbeit) 

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften (z.B. Hauswart).  

quitt übernimmt für Arbeitgeber die Versicherung, Anmeldung und Abrechnung der angestellten Haushaltshilfen bei den zuständigen Stellen.

Nein, leider können juristische Personen die Dienstleistung von quitt nicht für ihre Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dies ist vor allem darin begründet, dass andere rechtliche Rahmenbedingungen relevant sind und die Versicherungsleistungen nur für Privatpersonen im Haushalt gelten. 

Im Rahmen der Registration geben Sie als Arbeitgeber quitt elektronisch eine Vollmacht, damit quitt in Ihrem Namen mit den zuständigen Ausgleichskassen, Steuerbehörden, der Pensionskasse und den Versicherungspartnern kommunizieren und abrechnen sowie Auskunft erteilen und Gutschriften entgegennehmen darf. Die Vollmacht ist eine Vorschrift seitens der Behörden. Ohne Ihre Zustimmung kann quitt nicht für Sie tätig werden.

quitt meldet Sie als Arbeitgeber bei allen zuständigen kantonalen Behörden an und deklariert sowie rechnet alle Arbeitsleistungen mit diesen ab. Von den Behörden werden alle Lohndeklarationen des gleichen Arbeitgebers jährlich zusammengezählt und eine Gesamtrechnung erstellt. Damit diese Rechnung mit der jeweils deklarierten Lohnsumme übereinstimmt, ist es zwingend erforderlich, dass quitt alle geleisteten Arbeitsstunden des gleichen Arbeitgebers gegenüber den Behörden deklariert. Sollten Sie eigenständig eine zusätzliche Lohndeklaration mit der gleichen Arbeitgeber – Abrechnungsnummer einreichen (z.B. für den Nachhilfelehrer, der nur sehr wenige Stunden pro Jahr arbeitet), kommt es zu Unstimmigkeiten bei der Zusammensetzung der Gesamtrechnungen, die zu erheblichen Mehraufwänden bei quitt führen. Haben Sie in Ausnahmesituationen den expliziten Wunsch, gewisse Angestellte nicht über quitt abzurechnen, so ist es zwingend erforderlich, dass ein anderes Familienmitglied als Arbeitgeber gegenüber einem solchen Angestellten auftritt und selbstständig als separater Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden angemeldet wird.  

Grundsätzlich kann quitt für die rückwirkende Abrechnung eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Jedoch nur für das laufende Jahr, da in der Regel das Vorjahr bereits abgeschlossen wurde.  

In Ausnahmefällen können Nachdeklarationen gemacht werden. Teilweise fallen bei den Behörden für die rückwirkende Abrechnung Verzugszinsen und zusätzliche Gebühren an. Je nach Aufwand stellt quitt für ausserordentliche Aufwände CHF 120 pro Stunde in Rechnung.  

Wir weisen darauf hin, dass nur solche Angestellte rückwirkend abgerechnet werden können, die zum Zeitpunkt der Meldung an quitt 100% erwerbsfähig sind. 

Da jeder dieser Fälle individuell geprüft werden muss, bitten wir Sie unseren Support telefonisch zu kontaktieren. 

Nein, grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmer eine gültige Arbeitsbewilligung haben. Für das Einholen der Arbeitsbewilligung ist der Arbeitgeber verantwortlich. quitt überprüft keine Arbeitsbewilligungen und kommuniziert auch nicht mit dem Migrationsamt. 

Nein, alle Arbeitnehmer sind immer direkt mit einem Arbeitsvertrag beim privaten Arbeitgeber angestellt und nicht bei quitt. quitt unterstützt den Arbeitgeber und übernimmt alle administrativen Tätigkeiten, wie Anmeldung, Abrechnung und Versicherung der Arbeitnehmer.  

Ja  – grundsätzlich können Sie Ihre Angestellten an verschiedenen Orten einsetzen. Damit die Deckung von Unfällen durch die Unfallversicherung garantiert ist, müssen die Arbeitsorte mit Adresse in der Beschreibung beim Arbeitsvertrag explizit festgehalten werden. 

Achtung! Wenn die Arbeitsorte nicht im gleichen Kanton sind, müssen Sie in Ihrem quitt.Konto separate Verträge aufsetzen, weil die Abrechnung mit der Ausgleichskasse pro Kanton gemacht wird.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Haushaltshilfe im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses jedoch nicht in Privathaushalten von Dritten ausserhalb Ihrer Familie arbeiten darf. Hierfür würden Sie eine behördliche Bewilligung für den Personalverleih benötigen.

 

Ja, das ist möglich. Wir bitten Sie, nach Erfassung des Arbeitnehmers und Erstellung des Arbeitsvertrags eine kurze E-Mail an support@quitt.ch zu schicken, mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um ein Familienmitglied handelt. Dies ist relevant für die korrekte Auswahl des Abrechnungsverfahrens bei den Ausgleichskassen. Für Familienmitglieder steht ausschliesslich das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Verfügung. 

quitt.Service

Der quitt.Service setzt sich aus den folgenden Serviceleistungen zusammen, die individuell nach Ihren Bedürfnissen zusammengestellt werden. Auf Basis Ihrer Angaben wissen wir, welche Bestandteile relevant für Ihre Arbeitsverhältnisse sind.

Anmeldung bei allen involvierten Behörden:

quitt meldet alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der zuständigen Ausgleichskasse an und wenn relevant ebenso bei der zuständigen Steuerbehörde und unserer Pensionskasse. 

Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung: 

quitt schliesst für alle Arbeitgeber eine obligatorische Unfallversicherung für Berufsunfall ab. Bei Arbeitsverhältnissen mit mindestens 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit wird für die Angestellten zusätzlich eine Nichtberufsunfallversicherung automatisch abgeschlossen. 

Rechtlich korrekter Arbeitsvertrag:

Auf Basis Ihrer Vertragsdaten erstellt quitt einen individuellen Arbeitsvertrag für Ihre Arbeitsverhältnisse, der Ihnen als PDF Download zur Verfügung steht.  

Monatliche Lohnabrechnungen und jährlicher Lohnausweis:

In Ihrem persönlichen Kundenkonto stehen Ihnen für jedes individuelle Arbeitsverhältnis monatliche Lohnabrechnungen sowie jährliche Lohnausweise als Download zur Verfügung. Diese Dokumente werden basierend auf den von Ihnen erfassten Daten automatisch erstellt. 

Abrechnung aller Sozialabgaben, Steuern und Versicherungsprämien: 

quitt deklariert für jeden Arbeitgeber alle abgerechneten Bruttolöhne pro Kalenderjahr bei den kantonalen Ausgleichskassen, bei den Versicherungspartnern und wenn relevant bei der kantonalen Steuerbehörde und der Pensionskasse. Im Anschluss begleicht quitt alle entsprechenden Rechnungen dieser Institutionen und klärt potentielle Abweichungen. 

Persönlicher Kundensupport und praxisnahe Vorlagen: 

Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen unser Kundensupport via E-Mail oder telefonisch während unserer Bürozeiten gern zur Verfügung. In Ihrem persönlichen Kundenkonto stehen Ihnen zusätzlich praktische Vorlagen für Kündigungsschreiben, Arbeitszeugnisse oder Schlüsselquittungen zur Verfügung. 

Ausgleichskasse: 

Beschäftigen Sie Hausangestellte, dann sind Sie als privater Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge mit der kantonalen Ausgleichskasse abzurechnen. quitt meldet Sie als Arbeitgeber bei Vertragsbeginn und Ihre Arbeitnehmer automatisch bei dieser Behörde an. Auf Basis Ihrer Angaben entscheidet quitt ob eine Anmeldung im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren notwendig ist und hinterlegt die entsprechenden Beitragssätze für Ihre Lohnabrechnungen in Ihrem persönlichen Kundenkonto. 

Steuerbehörde: 

Das Einkommen von ausländischen Angestellten unterliegt der Quellensteuer. Anhand einiger Fragen zur Person des Arbeitnehmers bestimmt quitt ob Ihr Hausangestellter quellensteuerpflichtig ist. Trifft dies zu, meldet quitt Ihre Haushaltshilfe automatisch bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde an, leitet alle notwendigen Informationen zu der Erwerbs- und Lebenssituation an diese Behörde weiter und hinterlegt den anzuwendenden Quellensteuertarif in Ihrem persönlichen Kundenkonto. 

Pensionskasse: 

Bei Arbeitsverhältnissen mit einem Bruttolohn von mehr als CHF 1’792.50 im Monat oder CHF 21’510 im Jahr sind Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Angestellten für die berufliche Vorsorge (BVG/2. Säule) bei einer Pensionskasse anzumelden. quitt arbeitet hierfür mit der Pensionskasse PK-AETAS zusammen. Liegt das Gehalt oberhalb der BVG-Eintrittsschwelle meldet quitt Ihre Arbeitnehmer automatisch bei der Pensionskasse an und hinterlegt die zu zahlenden Beiträge für die Lohnabrechnungen in Ihrem Kundenkonto. 

quitt erledigt in Ihrem Namen die Korrespondenz und Kommunikation mit den oben genannten Behörden und Organisationen. Dies beinhaltet auch die jährliche Deklaration aller abgerechneten Bruttolöhne sowie die anschliessende Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge, Steuern und Prämien.  

Basierend auf Ihren individuellen Angaben stellt quitt Ihnen eine korrekte Lohnabrechnung und eine Übersicht der Arbeitgeberkosten in Ihrem Kundenkonto für jede Anstellung zur Verfügung. 

Auf Basis des Bruttolohns werden folgende obligatorischen Sozialbeiträge berechnet: 

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV) 
  • Familienausgleichskasse (FAK) 
  • Unfallversicherung (UVG) 

Unterliegen Ihre Angestellten der Quellensteuer, wird der anzuwendende Tarif für die Lohnabrechnung hinterlegt. Der Quellensteuertarif richtet sich nach der Erwerbs- und Lebenssituation der Arbeitnehmer und wird vom kantonalen Steueramt festgelegt. 

Werden Ihre Arbeitnehmer von quitt bei der Pensionskasse angemeldet, so werden die entsprechenden Beiträge ebenfalls in der Lohnabrechnung hinterlegt. Die BVG-Beiträge werden in Abhängigkeit von Bruttolohn, Alter und Beschäftigungspensum ermittelt und zu jeweils 50% vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 

Für Ihre Angestellten schliesst quitt immer eine obligatorische Berufsunfallversicherung und bei mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche auch eine Nichtberufsunfallversicherung ab. Ausserdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Risiken als Arbeitgeber individuell durch Zusatzversicherungen abzusichern. Gemäss Ihrer Auswahl werden die diesbezüglichen zusätzlichen Versicherungsprämien in Ihre Lohnabrechnungen implementiert. 

Der Lohnausweis bescheinigt dem Arbeitnehmer den vereinbarten Bruttolohn, alle Lohnabzüge, entrichtete Quellensteuern, den ausbezahlten Nettolohn und mögliche Spesenzahlungen. Dieses Dokument steht Ihnen als Arbeitgeber zur Weitergabe an Ihre Angestellten als Download in Ihrem Kundenbereich zur Verfügung und muss von Ihren Angestellten der jährlichen Steuererklärung beigelegt werden. 

Alle Abzüge und Beiträge sind immer aktuell, denn quitt passt jedes Jahr alle Tarife und Beitragssätze von allen Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen in allen Kantonen automatisch an. 

Bei Arbeitsverhältnissen mit einem Bruttolohn von mehr als CHF 1’792.50 im Monat oder CHF 21’510 im Jahr sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden für die berufliche Vorsorge (BVG/2. Säule) bei einer Pensionskasse anzumelden. quitt arbeitet für den Anschluss Ihrer Haushaltshilfe an die berufliche Vorsorge mit der Pensionskasse PK-AETAS zusammen. Ihr Arbeitnehmer wird von quitt bei dieser Pensionskasse angemeldet und spart so ein Guthaben in der 2. Säule an. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Bruttolohn, Alter wie auch Beschäftigungsgrad aus und werden zu 50% vom Arbeitgeber und zu 50% vom Arbeitnehmer getragen. 

Überschreitet der Lohn die oben genannten BVG Schwelle, meldet quitt Ihren Arbeitnehmer  automatisch bei der Pensionskasse an. Ihnen als Arbeitgeber bleiben die aufwändige Suche nach einer passenden Pensionskasse, der Beitritt zu dieser, die dortigen Anmeldungen Ihrer Angestellten und die regelmässigen Abrechnungen erspart. quitt übernimmt die gesamte Kommunikation und Administration mit der Pensionskasse für Sie. 

Bitte kontaktieren Sie für den Antrag für Familienzulagen unseren Support.
Unsere Experten unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen der notwenigen Formulare.
Nach erfolgreicher Annahme 
des Antrages durch die Ausgleichskasse wird quitt die Auszahlung der Zulagen in den entsprechenden Lohnabrechnungen Ihrer Angestellten integrieren und bei der Endjahresdeklaration berücksichtigen.
Im Arbeitgeber-ABC finden Sie zusätzliche Informationen zu Familienzulagen. 

Im Normalfall erhält und erledigt quitt die gesamte Korrespondenz von und mit allen Behörden, die in Zusammenhang mit Ihren Arbeitsverhältnissen entsteht. Sollten Sie trotzdem von den Behörden direkt angeschrieben werden, bitten wir Sie, diese Korrespondenz entweder per Post (ServiceHunter AG, Birmensdorferstr. 94, 8003 Zürich) oder per E-Mail an uns weiterzuleiten. 

Der quitt.Service verlängert sich automatisch ab 01.01. des Folgejahres um ein weiteres Jahr, wenn am 31.12. des Vorjahres ein aktives Arbeitsverhältnis im my.quitt.Konto besteht und der quitt.Service nicht auf Ende des Vorjahres gekündigt wurde. Das gleiche gilt für alle ausgewählten Zusatzversicherungen. Der quitt.Service kann jederzeit bis zum 31.12. des laufenden Jahres in Ihrem my.quitt.Konto unter «Mein Abo» gekündigt werden. 

Kosten

Es stehen Ihnen drei Tarife für den quitt.Service zur Auswahl:  

Start:  

Maximale Flexibilität mit CHF 0 Servicegebühr und einer Kommission in Höhe von 8% des Bruttolohns – mindestens jedoch CHF 29 und maximal CHF 129 pro abgerechneten Monat. Keine Mindestlaufzeit, keine Kündigungsfristen –
Sie zahlen nur, wenn Sie den quitt.Service nutzen, d.h. wenn Sie geleistete Arbeitsstunden Ihre
r Angestellten im persönlichen Kundenbereich eintragen und Lohnabrechnungen erstellt werden. Beschäftigen Sie in einem Monat keine Arbeitnehmer und benötigen keine Lohnabrechnungen, entstehen Ihnen keine Kosten. Die Kommission in Höhe von 8% und die Versicherungsprämien werden Ihnen bei der Erstellung der Lohnabrechnungen belastet.
Bitte beachten Sie, dass ein Versicherungsschutz
 für Ihre Angestellten nur in den Monaten besteht,
in denen Arbeitsleistung
en abgerechnet werden 

quitt empfiehlt diesen Tarif bei einem unterjährigen Einstieg in den quitt.Service oder bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen.  

 

Comfort:  

Unser Bestseller für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit einem Monatslohn unter CHF 1’450 bzw. Jahreslohn bis zu CHF 17’400. Bei diesem Jahresabo zahlen Sie einmalig pro Kalenderjahr eine Servicegebühr von CHF 120 und eine Kommission in Höhe von 5% des Bruttolohns. Die Kommission in Höhe von 5% und die Versicherungsprämien werden
Ihnen
 bei Erstellung der Lohnabrechnungen belastet. Die Servicegebühr von CHF 120 wird nach erfolgreicher Registrierung für den quitt.Service und anschliessend einmal jährlich pro Arbeitgeber belastet.
Bitte beachten Sie, dass der UVG-Versicherungsschutz solange besteht und verrechnet wird, wie unbefristet laufende Anstellungsverhältnisse in Ihrem my.quitt.Konto hinterlegt sind. Versicherungsprämien für die übrigen Versicherungen werden nur in den Monaten verrechnet, in denen Arbeitsleistungen Ihrer Angestellten abgerechnet werden. 

 

Flat:  

Der Tarif mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit einem Monatslohn über CHF 1’450 bzw. einem Jahreslohn über CHF 17’400. Sie zahlen als Arbeitgeber einmal pro Kalenderjahr eine Flatrate von 990 CHF für den quitt.Service – eine zusätzliche Kommission des Bruttolohns entfällt damitDie Servicegebühr von CHF 990 wird nach erfolgreicher Registrierung für den quitt.Service und anschliessend einmal jährlich pro Arbeitgeber belastet  

Bitte beachten Sie, dass der UVG-Versicherungsschutz solange besteht und verrechnet wird, wie unbefristet laufende Anstellungsverhältnisse in Ihrem my.quitt.Konto hinterlegt sind. Versicherungsprämien für die übrigen Versicherungen werden nur in den Monaten verrechnet, in denen Arbeitsleistungen Ihrer Angestellten abgerechnet werden. 

Unsicher, welcher Tarif zu Ihrem Arbeitsverhältnis passt? Wir berechnen den passenden Tarif hier.

Nein, dies ist nicht möglich. quitt. schliesst für jeden Arbeitgeber eine Unfallversicherung bei den Basler Versicherungen ab und verrechnet die entsprechenden Versicherungsprämien im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen. Bei Änderungen in den Prämien werden diese automatisch von quitt. angepasst. Ebenso unterstützt quitt. die Arbeitgeber im Falle eines Schadens und kümmert sich um die korrekte Auszahlung von Versicherungsleistungen. Dieser Service ist nur in Zusammenarbeit mit der Basler Versicherungen möglich.
Der Abschluss einer UVG-Versicherung über quitt
. ist zwingend erforderlich um den quitt.Service nutzen zu können. 

Nein, jeder Kunde kann nur einen effektiven Tarif für das jeweilige Kalenderjahr haben. Tarifänderungen sind am Ende eines jeden Jahres möglich, wenn das Abonnement erneuert wird. Die Auswahl des anderen Tarifs für das nächste Jahr kann jederzeit während des laufenden Jahres auf der Seite „Mein Abonnement“ innerhalb von my.quitt.ch vorgenommen werden. Wir empfehlen unseren Kunden, die Einstellungen für einen Tarifwechsel vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres vorzunehmen. In Ausnahmefällen, wenn Neukunden sich gerade erst für unsere Dienste angemeldet haben und noch keine Rechnungen (Gehalt) im effektiven Jahr bearbeitet haben, sind Tarifkorrekturen möglich, indem Sie unsere Supportabteilung unter [email protected] kontaktieren.

 

Wenn Sie bei der Anmeldung einen falschen Tarif oder eine falsche Versicherung ausgewählt haben, wenden Sie sich bitte so schnell wie möglich an unsere Support-Abteilung unter [email protected], um die entsprechenden Tarife und Abonnemente zu korrigieren. Tarifkorrekturen sind möglich, wenn noch keine Rechnung (Gehalt) bearbeitet wurde.

Registrierung

Sie finden verschiedene Möglichkeiten auf unserer Homepage, um sich als Neukunde zu registrieren.
Diese sind jeweils mit dem Wort «Registrieren» gekennzeichnet. 
 

Auf der Registrierungsseite werden Sie Schritt für Schritt durch das Registrierungsformular geleitet. Hierbei wählen Sie den gewünschten Tarif für Ihren quitt.Service sowie gewünschte Versicherungen aus. Anschliessend teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse sowie Ihre persönlichen Kontaktdaten mit und legen ein Passwort fest. Mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort können Sie sich künftig in Ihr persönliches Kundenkonto einloggen.
Die Zustimmung zu 
den AGBs und der Datenschutzerklärung der ServiceHunter AG, zu den Versicherungskonditionen und den Datenschutzerklärungen der Versicherungspartner sowie Ihre Erteilung einer Vertretungsvollmacht an die ServiceHunter AG schliessen die Registrierung ab.  

Sobald Sie auf «Jetzt registrieren» klicken, kommt Ihr Vertrag mit quitt rechtswirksam zustande.
Ihre Angaben werden gespeichert und Sie können 
jederzeit auf Ihre bereits erfassten Informationen zugreifen.
Sie werden nun automatisch in Ihr persönliches Kundenkonto, Ihr my.quitt.Konto, weitergeleitet. Hier können Sie nun direkt loslegen und Ihre Arbeitsverhältnisse verwalten. 

Damit quitt nun ebenfalls mit der Verwaltung Ihrer Anstellungen starten kann, müssen Sie zunächst Ihre Arbeitnehmer und deren Arbeitsverträge erfassen. Sobald diese Daten erfasst sind, starten wir mit den Anmeldungen der Arbeitsverhältnisse bei den zuständigen Stellen. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine behördliche Anmeldung von Anstellungsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen nach dem Startdatum eines Arbeitsvertrages erfolgen muss. Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie uns alle dafür notwendigen Daten innerhalb dieser Frist mitteilen können.  

Für die Neukunden-Registrierung benötigen Sie eine E-Mail-Adresse und Ihre persönlichen Angaben als Arbeitgeber.

Möchten Sie sich als rechtlicher Vertreter eines Arbeitgebers erfassen, so können Ihre Daten nach der Registrierung des Arbeitsgebers in einem zweiten Schritt im Kundenkonto hinterlegen. Bitte erfassen Sie bei der Registrierung jedoch zuerst immer die Daten des Arbeitgebers, da diese Person der Vollmachtgeber gegenüber der ServiceHunter AG sein muss.

Für die Registrierung des Arbeitnehmers benötigen Sie: 

  • Vorname, Name 
  • Adresse (Strasse, PLZ, Ort) 
  • Geburtsdatum 
  • IBAN
  • AHV-Nummer (falls vorhanden)
  • Staatsangehörigkeit 
  • Zivilstand 
  • bei BVG-Pflicht: Datum der Hochzeit oder Scheidung 

Falls der Arbeitnehmer nicht Schweizer ist und über keine C-Bewilligung verfügt, werden zusätzlich für die Anmeldung zur Quellensteuer noch folgende Angaben benötigt: 

  • Staatsangehörigkeit des Partners 
  • Pensum anderer Arbeitsverhältnisse 
  • Angaben zur Erwerbstätigkeit des Partners 
  • Anzahl Kinder 
  • Kirchenzugehörigkeit

Durch das Klicken auf «Jetzt registrieren» und erfolgreicher Weiterleitung in Ihr my.quitt.Konto werden Sie Kunde von quitt.  

Damit quitt mit seiner Arbeit starten kann, müssen zunächst Ihre Arbeitnehmer sowie die entsprechenden Arbeitsverträge erfasst werden. Sobald diese Daten vollständig erfasst sindbeginnen wir mit den Anmeldungen der Arbeitsverhältnisse bei den zuständigen StellenWir weisen Sie darauf hin, dass eine behördliche Anmeldung von Anstellungsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen nach dem Startdatum eines Arbeitsvertrages erfolgen muss.
Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie uns alle dafür notwendigen Daten innerhalb dieser Frist mitteilen können.
 

Auf Basis Ihrer Angaben, weiss quitt, was zu tun ist:  

  • Wir melden Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse an. 
  • Wir melden Ihre Arbeitnehmer bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse im richtigen Abrechnungsverfahren an. 
  • Wir melden Ihre Arbeitnehmer – wenn notwendig – bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde für die Quellensteuer an.
  • Wir melden Ihre Arbeitnehmer – wenn notwendig – bei der Pensionskasse PK-AETAS an.
  • Wir deklarieren Ihre Bruttolohnsumme bei all diesen Behörden und stellen sicher, dass die richtigen Beiträge fristgerecht abgerechnet und gezahlt werden. 
  • Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und den Briefverkehr mit all diesen zuständigen Stellen. 
  • Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung von Versicherungsfällen sowie der Beantragung von Familienzulagen oder einer Mutterschaftsentschädigung. 
  • Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner bei individuellen Fragen rund um Ihre Arbeitsverhältnisse per E-Mail und telefonisch zur Verfügung.
  • In Ihrem persönlichen my.quitt.Konto stehen Ihnen jederzeit alle wichtigen Dokumente wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Lohnausweise und Versicherungsnachweise zum Download zur Verfügung. 
  • Auf unserem Blog finden Sie zudem hilfreiche Beiträge mit Tipps und Informationen rund um Ihre Anstellungsverhältnisse inkl. praktischer Dokumente zum Herunterladen. 

my.quitt.Konto

Das my.quitt.Konto ist Ihr persönliches Kundenkonto bei quitt. Nach erfolgreicher Registrierung werden Sie automatisch in Ihr my.quitt.Konto weitergeleitet und können sofort loslegen. In Ihrem Kundenbereich verwalten Sie Ihre Arbeitsverhältnisse:  

  • Erfassen Ihrer Arbeitnehmer 
  • Erstellen von Arbeitsverträgen
  • Erfassen geleisteter Arbeitsstunden 
  • Herunterladen von monatlichen Lohnabrechnungenjährlichen
    Lohnausweisen, Kostenübersichten und Versicherungsnachweisen 
  • Anpassen Ihrer persönlichen Kontoeinstellungen 

Ihr my.quitt.Konto funktioniert wie ein Prepaid-Konto, auf dass Sie per Überweisung mittels Online-Banking oder per Einzahlungsschein Akontozahlungen leisten können. Von Ihren Akonto-Zahlungen auf dem my.quitt.Konto werden die quitt.Servicegebühren sowie alle Sozialabgaben, Quellensteuern und Versicherungsprämien beglichen.
Auf Wunsch 
zahlt quitt von diesem Konto auch den Lohn an Ihre Arbeitnehmer aus.  

Sie können Ihr my.quitt.Konto per Überweisung im Online-Banking Ihrer Bank unter Verwendung der Angaben des orangen Einzahlungsscheins oder am Bankschalter mit dem physischeorangenen Einzahlungsschein aufladen. Alle Informationen zu den Akontozahlungen und Ihre persönliche Referenznummer finden Sie in Ihrem my.quitt.Konto unter der Rubrik „Zahlungen“. Sie können dort auch physische Einzahlungsscheine bestellen.

Bitte benutzen Sie zwingend Ihre persönliche Referenznummer bei der Einzahlung, damit die Überweisung Ihrem persönlichen my.quitt.Konto zugewiesen werden kann.

Sie können das my.quitt.Konto nutzen, ohne dass Sie es aufladen, wenn Sie die monatlichen Löhne
selbst an Ihre Arbeitnehmer auszahlen. Mit jeder Lohnabrechnung werden jedoch fällige Sozialbeiträge, VersicherungsprämienQuellensteuern oder quitt.Service-Kommissionen auf Ihrem my.quitt.Konto verbucht. Ihr Konto erhält dadurch einen negativen Saldo, der Ihnen auf der Startseite im my.quitt.Konto angezeigt wird.
quitt wird Sie regelmässig daran erinnern, dass Sie Ihr my.quitt.Konto aufladen müssen, sperrt aber keine Funktionalitäten, wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Bis spätestens am 10. Januar des Folgejahres müssen Sie Ihr my.quitt.Konto jedoch ausgeglichen haben. Ist dies nicht der Fall, wird quitt automatisch und ohne weitere Rücksprache mit Ihnen alle eingetragenen Arbeitsstunden des entsprechenden Jahres aus Ihrem Konto löschen, alle Anmeldungen bei Behörden und Versicherungen stornieren und keine Deklarationen für Sie vornehmen.  

Ab dem 10. Januar führt quitt in Ihrem Namen die Endjahresdeklaration aller Löhne aus dem Vorjahr bei allen zuständigen Behörden durch. Daher können Sie jeweils nach dem 10. Januar keine Daten mehr für das Vorjahr erfassen. Ausnahmen sind leider nicht möglich. Sollten Sie vergessen haben, Arbeitsstunden für das Vorjahr zu erfassen, bitten wir Sie, diese Arbeitsleistungen im nun aktuellen Jahr zu erfassen. 

Wenn Sie den quitt.Service beendenwerden alle ausstehenden Arbeitsleistungen aus dem laufenden Jahr bei den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen deklariert. Sobald dieser Prozess beendet ist, können Sie überschüssige Akontozahlungen auf Ihr privates Bank- oder Postkonto zurückzahlen lassen 

quitt.Versicherungen

Alle Arbeitnehmer müssen in der Schweiz durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) versichert werden. Ab mindestens 8 Arbeitsstunden pro Woche ist die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle (NBU)
ebenfalls obligatorisch. Die Beiträge für die BU-Versicherung trägt der Arbeitgeber, die Beiträge für die NBU-Versicherung werden dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung abgezogen. 

quitt schliesst diese obligatorischen Versicherungen für BU und NBU für alle Ihre Angestellten in Ihrem Namen bei den Basler Versicherungen ab. Ab dem dritten Tag nach einem Unfalltag entrichtet die Unfallversicherung eine Lohnfortzahlung mit Taggeldern in Höhe von 80% des Bruttolohns. Tritt ein Schadensereignis ein, übernimmt quitt
die Meldung des Schadens, kommuniziert mit dem Versicherungspartner und kümmert sich um die Auszahlung von möglichen Taggeldern. Sie und Ihre Angestellten sind dazu verpflichtet, uns Unfälle umgehend mitzuteilen.  

Die Versicherungsprämie der BU beträgt aktuell 0.5% des abgerechneten Bruttolohns, aber mindestens 8.35 CHF pro Monat sowie für die NBU 1.6% des abgerechneten Bruttolohns, aber mindestens 8.35 CHF pro Monat.
quitt verrechnet die Prämien automatisch im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.
 

Nein, dies ist nicht möglich. quitt schliesst für jeden Arbeitgeber eine Unfallversicherung bei den Basler Versicherungen ab und verrechnet die entsprechenden Versicherungsprämien im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen. Bei Änderungen in den Prämien werden diese automatisch von quitt angepasst. Ebenso unterstützt quitt die Arbeitgeber im Falle eines Schadens und kümmert sich um die korrekte Auszahlung von Versicherungsleistungen. Dieser Service ist nur in Zusammenarbeit mit der Basler Versicherungen möglich.
Der Abschluss einer UVG-Versicherung über quitt ist zwingend erforderlich um den quitt.Service nutzen zu können.
 

Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist der Abschluss einer Krankentaggeld-Versicherung freiwillig.
Als Arbeitgeber sind Sie gegenüber Ihren Angestellten gesetzlich zu Lohnfortzahlungen bei Krankheit Ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. 

Die Krankentaggeldversicherung übernimmt Ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung und schützt Ihren Arbeitnehmer gegen Lohnausfälle bei Krankheit. Im Krankheitsfall werden nach einer Wartefrist von 30 Tagen anschliessend Taggelder in Höhe von 80% des Bruttolohnes während maximal 2 Jahren als Lohnfortzahlung entrichtet. quitt schliesst diese Versicherung auf Wunsch für Sie bei den Basler Versicherungen ab. Die Beiträge an die KTG-Versicherung werden zu jeweils 50% von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. quitt verrechnet die Prämien automatisch im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung. 

Was kostet diese Versicherung? 

  • Kalenderjahr Servicegebühr von CHF 49.00 pro Arbeitgeber, fällig bei Abschluss 
  • zzgl. Versicherungsprämie von 2,0% des abgerechneten Bruttolohns 

Sie können diese Zusatzversicherung im Rahmen Ihrer Registrierung auswählen oder jederzeit in Ihrem my.quitt.Konto hinzufügen.   

In der Regel sind Schäden in Ihrem Haushalt, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit entstehen, von der privaten Haftpflichtversicherung Ihrer Arbeitnehmer ausgeschlossen. Unsere Versicherung schliesst diese Lücke. 

Die Hausratkasko-Versicherung deckt Schäden, die durch Ihre Angestellten während der Arbeitstätigkeit an den beweglichen Gegenständen in Ihrem Haushalt entstehen. Pro Schadensereignis werden die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung bis maximal CHF 3’000, höchstens jedoch der Neuwert, ersetzt. Der Selbstbehalt pro Schadensereignis liegt bei CHF 50. quitt schliesst diese Versicherung auf Wunsch für Sie bei der Basler Versicherung ab. Die Beiträge für diese Versicherung werden vom Arbeitgeber getragen und diesem automatisch im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung verrechnet. 

Was kostet diese Versicherung?  

  • Jährliche Servicegebühr von CHF 19.00 pro Arbeitgeber, fällig bei Abschluss 
  • zzgl. Versicherungsprämie von 0,9% des abgerechneten Bruttolohns 

Sie können diese Zusatzversicherung im Rahmen Ihrer Registrierung auswählen oder jederzeit in Ihrem my.quitt.Konto hinzufügen.   

In der Regel sind Rechtsstreitigkeiten, bei der Sie als privater Arbeitgeber betroffen sind, nicht von einer privaten Rechtsschutz-Versicherung gedeckt. Unsere Versicherung deckt diese Lücke und schützt Sie umfassend bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit Ihren Angestellten. 

Die Rechtsschutz-Versicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bis zu CHF 100’000 pro Fall. Es gibt keinen Mindeststreitwert, keinen Selbstbehalt und keine Karenzfristen. quitt schliesst diese Versicherung pro Arbeitgeber auf Wunsch für Sie bei der Assista ab.  

Was kostet diese Versicherung? 

  • Jährliche Versicherungsgebühr von CHF 35.00 pro Arbeitgeber, fällig bei Abschluss 
  • zzgl. einer Serviceprämie von 0,6% des abgerechneten Bruttolohns 

 Sie können diese Zusatzversicherung im Rahmen Ihrer Registrierung auswählen oder jederzeit in Ihrem my.quitt.Konto hinzufügen. 

Die Servicegebühr wird einmal jährlich fällig, entweder bei Abschluss eines quitt.Service-Vertrages oder bei der automatischen Vertragsverlängerung am 1. Januar eines Jahres. Für die Servicegebühr schliesst quitt die entsprechende Versicherung beim Versicherungspartner ab, implementiert die korrekten Versicherungsprämien in Ihre Lohnabrechnungen, rechnet diese mit den Versicherungspartnern ab und übernimmt das Schadensmanagement bei Eintritt eines Schadens. 

Die Versicherungsprämien werden vom Versicherungspartner festgelegt und entschädigen diesen für die zugrundeliegenden Versicherungsleistungen. Die Prämien werden jährlich überprüft und ggf. aktualisiert.
quitt verrechnet diese Prämien 1:1 an die Endkunden weiter ohne weitere Margedarauf zu verrechnen. 

Bitte melden Sie sich bei Eintritt eines Schadenfalls mit Ihrem Arbeitnehmer umgehend per E-Mail oder mit einem Anruf bei unserem Kundenservice. quitt klärt zunächst die Umstände des Schadens, erläutert Ihnen den weiteren Schadensprozess und wird Ihnen die notwendigen Formulare zur Schadensmeldung senden. 

Beachten Sie dabei bitte, dass wir einen Krankheitsfall spätestens nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen der Versicherung melden müssen. Die zeitnahe Kontaktnahme mit dem quitt.Team ist deshalb unerlässlich. Wird die Meldung nicht innerhalb der Frist eingereicht, hat die Versicherung das Recht, Taggeld-Leistungen zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern.

Der UVG-Versicherungsschutz besteht solange, wie unbefristet laufende Anstellungsverhältnisse in Ihrem my.quitt.Konto hinterlegt sind und daher auch entsprechende Versicherungsprämien verrechnet werden – unabhängig davon, ob in einem Monat Löhne abgerechnet werden oder nicht. 

Versicherungsprämien für die übrigen Versicherungen werden nur in den Monaten verrechnet, in denen Arbeitsleistungen Ihrer Angestellten abgerechnet werden. Bei der Krankentaggeld-Versicherung und der Wohnungskasko-Versicherung können Schadensfälle nur für Zeiträume, in denen Arbeitsleistungen abgerechnet werden, gemeldet werden. Die Rechtsschutzversicherung gilt ohne Unterbruch jeweils für das laufende Kalenderjahr. 

Der Versicherungsschutz aller Versicherungen beginnt mit dem Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages. Liegt das Startdatum des ersten Arbeitsvertrages in der Vergangenheit, startet der Versicherungsschutz mit dem Datum der Registrierung für den quitt.ServcieWir weisen Sie darauf hin, dass es keinen rückwirkenden Versicherungsschutz gibt 

Alle Arbeitnehmer müssen in der Schweiz durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) versichert werden. Ab mindestens 8 Arbeitsstunden pro Woche ist die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle (NBU) ebenfalls obligatorisch. Eine NBU deckt Unfälle, die in der Freizeit passieren.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet oder das Arbeitspensum ist auf weniger als 8 Stunden reduziert enfällt die NBU. Die NBU Deckung muss dann als Zusatz zur Krankenkasse vom Arbeitgeber gelöst werden oder – in einer Übergangsphase von bis zu sechs Monaten – in Form einer Abredeversicherung.

Eine Abredeversicherung verlängert die bestehende UVG vom ehemaligen Arbeitgeber. Bezahlt wird sie vom ehemaligen Arbeitnehmer selber. Der Zweck besteht darin, dass ein Arbeitnehmer der bald eine neue Arbeitsstelle mit NBU-Deckung antritt nicht zweimal die Versicherung wechseln muss. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Abredeversicherung hinzuweisen.

Wenn ein gegen Unfall versicherter Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und

  • einen Berufsunfall erleidet, muss die Unfallversicherung des Arbeitgebers Leistungen erbringen, in deren Dienst die versicherte Person verunfallte (Art. 99 Abs. 1 UVV).
  • einen Nichtberufsunfall erleidet, muss die Versicherung desjenigen Arbeitgebers Leistungen erbringen, bei dem die versicherte Person vor dem Unfall zuletzt gearbeitet hat (siehe: Art. 99 Abs. 2 UVV).

Wenn unklar ist, welche Unfallversicherung zahlen muss, muss die Versicherung des Arbeitgebers Leistungen erbringen, bei dem der höchste Lohn versichert ist (siehe: Art. 99 Abs. 3 UVV).

Datenschutz

„Wir“ ist die ServiceHunter AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich („ServiceHunter“), die den Online-Service quitt.ch (die „Website“) betreibt. ServiceHunter ist verantwortlich für die Verarbeitung als auch den Schutz Ihrer Personendaten.  

Falls Sie Fragen oder Bedenken haben hinsichtlich der Bearbeitung Ihrer Personendaten, können Sie uns wie folgt kontaktieren: 

E-Mail: [email protected] 

Telefon: 0435051802 

Wir werden uns bemühen, Ihre Fragen oder Bedenken nach Erhalt umgehend zu beantworten.

Personendaten“ oder „Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.  

Bearbeitung“ ist jeder Umgang mit Ihren Personendaten. Wenn wir Personendaten bearbeiten, bedeutet das also, dass wir diese z.B. erheben, speichern, nutzen, übermitteln oder löschen. 

Bei der Nutzung der Website und unserer Dienstleistungen werden bestimmte Personendaten gesammelt und bearbeitet.  

Die Personendaten die wir bearbeiten umfassen: 

  • Name 
  • Adresse 
  • Telefonnummer 
  • E-Mail 
  • Geburtsdatum
  • Korrespondenzsprache 
  • AHV-Nummer 
  • Zivilstand 
  • Aufenthaltsbewilligung 
  • Nutzung der Dienste
  • Technische Nutzungsdaten (IP-Adresse, Browser-Typ, Zugriffszeiten) 
  • Gezeigte Werbung 
  • Gesundheitsdaten; bei „Gesundheitsdaten“ handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschliesslich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen. Hierzu zählen z.B. medizinische Berichte, Unfallhergang, Vorliegen einer Erkrankung, Erwerbsunfähigkeit. Gesundheitsdaten werden vom Gesetzgeber besonders geschützt 

Bei der Nutzung der Website und unserer Dienstleistungen werden bestimmte Personendaten entweder direkt (z.B. bei Ihrer Anmeldung als Arbeitnehmer) oder indirekt (z.B. wenn Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden) gesammelt und bearbeitet. Falls Sie als Arbeitgeber Ihre Haushaltshilfe anmelden, sind Sie Verantwortlicher im Sinne der DSGVO im Hinblick auf die Personendaten Ihrer Haushaltshilfe. Das bedeutet, dass Sie Ihre Haushaltshilfe darüber informieren müssen, dass ihre Personendaten an ServiceHunter übermittelt werden. 

Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten, wenn Sie uns diese von sich aus zur Durchführung eines Vertrages, bei der Eröffnung eines Kundenkontos oder im Rahmen der Kontaktaufnahme online mitteilen. Diese Daten werden von uns ausschliesslich zu den unten beschriebenen Bearbeitungszwecken verwendet. 

Wir bearbeiten Personendaten insbesondere für die folgenden Zwecke (die „Bearbeitungszwecke„): 

  • Leistungserfüllung; Personenbezogene Daten werden nur verwendet, wenn Sie diese der ServiceHunter von sich aus zur Durchführung eines Vertrages, bei der Eröffnung eines Kundenkontos oder im Rahmen der Kontaktaufnahme mitteilen. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung jeweils allein zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung Ihrer Anfragen genutzt.
  • Angebot, Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Dienste, Neuentwicklung von Diensten, Betrieb, Wartung, Optimierung und Gewährleistung der Sicherheit der Website. 
  • Verwaltung der Nutzer der Website. 
  • Kommunikation mit Ihnen, Bearbeitung Ihrer Anfragen, Kundendienst und Support. 
  • Promotionen, Werbung und Marketing, Angebot von massgeschneiderten Diensten und relevanten Inhalten. 
  • Schutz der Nutzer und Dritter sowie Schutz unserer Daten und Sicherheit der Website.
  • Qualitätskontrolle, Marktforschung, Erstellen von Statistiken (z.B. Google Analytics) und Geschäftsführung von ServiceHunter. 
  • Einhaltung rechtlicher und regulatorischer Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung, Missbrauchsbekämpfung und Beantwortung von Anfragen von Behörden und Amtsstellen. 

Wir verwenden die Personendaten für obige Zwecke auf Basis der folgenden Rechtsgrundlagen: 

  • Vertragserfüllung
    • Angebot und Erbringen unserer Dienste
  • Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
  • Einwilligung, die uns oder Dritten gegenüber erteilt wurde, insbesondere 
    • Werbung und Marketing
    • Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Falls Sie uns als Arbeitgeber die Gesundheitsdaten Ihrer Haushaltshilfe übermitteln, bestätigen Sie, dass Ihre Haushaltshilfe in die Verarbeitung und Weitergabe der Gesundheitsdaten eingewilligt hat. 
  • Berechtigte Interessen von uns und von Dritten
    • Kontaktpflege und Kommunikation mit Nutzern und Dritten 
    • Nachvollziehen von Nutzerverhalten, –vorlieben und -bedürfnissen, Marktstudien 
    • Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Dienste, Entwicklung neuer Dienste 
    • Nutzerverwaltung, Identitätsprüfungen, Authentifizierungen
    • Schutz der Nutzer, unserer Mitarbeitenden und Dritter, unserer Daten, Geheimnisse, Infrastruktur und Vermögenswerte 
  • Sinnvolle Unternehmensführung und -entwicklungEinhaltung rechtlicher und regulatorischer Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung, Zivil, Verwaltungs- und Strafverfahren, Beschwerden, Missbrauchsbekämpfung, Untersuchungen und Beantwortung von Anfragen von Behörden. 

Sämtliche Datenschutzbestimmungen sind in unserer Datenschutzerklärung geregelt.

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Seit dem 10.12.2019 ist das Login in Ihr quitt.Konto mit dem Internetexplorer nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen deshalb einen anderen Browser zu benutzen, z.B. Google Chrome.
FamilienzulagenKrankentaggeldMutterschaftsurlaubQuellensteuer

Was bedeuten alle diese Begriffe?

Mit quitt müssen Sie diese Begriffe nicht kennen, wir übernehmen die Arbeit für Sie. Wenn Sie trotzdem mehr über diese Begriffe lernen möchten, werfen Sie ein Blick in unser Arbeitgeber-ABC. Dort erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe.

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