Unternehmen wie Klara oder Fairboss werben damit, dass sie die korrekte Anstellung von Haushaltshilfen von A bis Z erledigen. Wer…

Meine Haushaltshilfe ist krank: Muss ich ihr trotzdem Lohn zahlen?
Ja! Arbeitgebende sind gesetztlich verpflichtet, ihrer Haushaltshilfe bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 Prozent weiter zu bezahlen. Die Mindestdauer der Lohnzahlung beträgt gemäss Obligationenrecht im ersten Dienstjahr drei Wochen. Danach ist der Lohn für eine angemessene, längere Zeit zu entrichten. Die Lohnzahlungspflicht hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und besonderen Umständen ab. Die Gerichte richten sich nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons.
Der Anspruch auf Lohnzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt. Zur Lohnfortzahlung gehört nicht nur das Fixum, sondern auch alle weiteren Lohnbestandteile, sofern diese ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.
Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gilt gleichermassen für Verträge im Monatslohn wie auch für Verträge im Stundenlohn und darf nicht vertraglich wegbedungen werden.