Mit Den Quitt. Versicherungen Ist Ihre Haushaltshilfe Gut Geschützt. Bei Krankheit Mit Der Krankentaggeld Versicherung

Krankentaggeldversicherung (KTG): Hat die Putzfrau auch Lohn zugut, wenn sie krank ist?

  • Überarbeitet:
  • Lilly Barak

Es kann vorkommen, dass die Putzfrau oder Haushaltshilfe wegen Krankheit oder Schwangerschaft für eine längere Zeit arbeitsunfähig ist. Muss in der Schweiz der Lohn über die gesamte Abwesenheitsdauer bezahlt werden und was bringt eine Krankentaggeldversicherung (KTG)?

Die Putzfrau verspürt plötzlich massive Bauchschmerzen. Sie muss notfallmässig ins Spital eingeliefert werden. Diagnose: Akuter Blinddarm. Die Operation und der Heilungsprozess verlaufen reibungslos. Doch die Haushaltshilfe ist für längere Zeit arbeitsunfähig. Ein anderes Beispiel: Die Haushaltshilfe ist schwanger. Die Vorfreude ist riesig, die Ausstattung des Kinderzimmers fertig. Doch gegen Ende der Schwangerschaft verordnet der Arzt der Haushaltshilfe strikte Bettruhe. Die Folge ist eine Arbeitsunfähigkeit während mehrerer Wochen. Doch wer übernimmt die Lohnzahlung während des längeren Ausfalls? Fakt ist: Im ersten Jahr der Anstellung beträgt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht in der ganzen Schweiz drei Wochen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich freiwillig gegen die finanziellen Folgen einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kranheit versichern. Das macht Sinn: Denn der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem kranken Arbeitnehmer den vollen Lohn trotz wegfallender Arbeitsleistung für mehrere Wochen oder sogar Monate zu zahlen (eine Übersicht über die verschiedenen Lohnfortzahlungs-Skalen in der Schweiz gibt es hier). Ein Arbeitnehmer ohne eigene Zusatzversicherung erhält nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht keinen Lohn mehr, auch wenn er immer noch arbeitsunfähig ist. Für beide Parteien kann eine längere Krankheit zum finanziellen Fiasko werden. Abhilfe schafft eine Krankentaggeldversicherung, kurz auch Taggeldversicherung genannt. Die freiwillige Taggeldversicherung deckt das Risiko eines vorübergehenden Lohnausfalls, wenn man wegen Krankheit teilweise oder voll arbeitsunfähig ist.

Vorteile einer Krankentaggeldversicherung (KTG) für den Arbeitgeber

Eine Krankentaggeldversicherung hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber nicht an die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gebunden ist und während der Wartezeit von 30 Tagen nur 80% des Lohnes zahlen muss. Warum? Weil der Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung an die Versicherung überträgt.

Vorteile einer Krankentaggeldversicherung (KTG) für den Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmende wie Reinigungshilfen, Haushaltshilfen, Nannies, Pflegekräfte oder Babysitter liegt der Vorteil auf der Hand: Sie profitieren auch nach dem Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers von einer finanziellen Absicherung. Die  meisten Krankentaggeldpolicen ­sichern eine Lohnfortzahlung von 80 Prozent des versicherten Verdienstes für 720  oder 730  Tage innerhalb eines Zeit­raumes von 900 Tagen zu. So braucht man sich nicht noch finanzielle Sorgen zu machen und kann sich beruhigt auf die Genesung konzentrieren.

Die KTG-Versicherungsprämie wird geteilt

Die Prämie für die Taggeldversicherung beträgt bei Abschluss über quitt. zwei Prozent des Bruttolohnes. Da der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wird, zahlen beide Parteien je ein Prozent. Wenn Sie sich für den quitt.Rundum-Service entscheiden, können Arbeitgebende direkt bei uns mit wenigen Mausklicks eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abschliessen. Hier geht es zur Übersicht unserer Versicherungs-Angebote. Haben Sie noch Fragen zur Krankentaggeldversicherung? Unser Support-Team hilft Ihnen gerne weiter ([email protected]).

Dieser Beitrag hat 11 Kommentare

  1. Guten Tag

    Ich Arbeite als Hausangestellte in verschiedene Haushalten. Natürlich vertraglich und mit alle Abzüge die obligatorisch sind.
    Jetzt mit Massnahmen gegen Corona und als Schutz habe ich schon drei Arbeitgeber die ich bis auf weiteres nicht gehen darf. Sie haben Angst, und ich verstehe es auch.
    Meine Frage: Habe ich Anrecht auch irgendwie ein Entschädigung? Hat BAG auch für uns ein Lösung? Muss ich mich bei RAV für die fehlende Stunden Anmelden, auch wenn ich nicht gekündigt wurde?

    Vielen Dank und freundliche Grüssen
    Cristiana

    1. Guten Tag Cristina

      Danke für Ihre Anfrage.

      Die Situation im Hinblick auf den Corona-Virus ändert sich kontinuierlich. Aktuelle Informationen und Empfehlungen für die Arbeitswelt stellt auch das Bundesamt für Gesundheit BAG unter folgenden Link zur Verfügung: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html

      Generell empfehlen wir Ihnen: sprechen Sie mit Ihren Arbeitgebern, damit Sie eine möglichst einvernehmliche und gemeinsame Lösungen finden können. Wir befinden uns alle gemeinsam in einer neuen Sondersituation. Je mehr Solidarität und Entgegenkommen gefunden werden kann, desto besser für alle Parteien.

      Unter nachfolgendem Link finden Sie auf unserer Hompepage unter „FAQ“ Antworten auf die wichtigsten Fragen: https://quitt.ch/support/
      Zusätzlich finden Sie im Anhang ein ausführliches FAQ vom BAG. Darin sind weitere Antworten auf Fragen aufgeführt, die wir nicht beantwortet haben.

      Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit.

      Freundliche Grüsse
      Liam Pichler

  2. Guten Tag

    Unsere Kinderbetreuung arbeitet seit Geburt unserer Zwillinge bei uns. Nun kommen die Kinder im Sommer in den Kindergarten. Wir haben einen unbefristeten Vertrag aber es war für beide Parteien schon von Anfang an klar, dass wir die Betreeung nur bis Juli dieses Jahr anstellen werden. Sie hat uns nun aber mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Somit hat sie ja einen Kündigungsschutz. Bedeutet dies nun, dass wir sie während der ganzen Schwangerschaft, plus 16 Wochen Mitterschaftsurlaub plus Kündigungsfrist von 2 Monaten noch anstellen müssen? Und dies obwohl wir sie ab Sommer gar nicht mehr einsetzen können, da die Kinder eh ausser Haus sind? Oder ist hier die Ausnahme der „Betriebseinstellung“ relevant?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Silvia

    1. Guten Tag Silvia,

      Vielen Dank für Ihre Anfrage.

      Aus Arbeitgebersicht greift hier der Kündigungsschutz. Es wäre sinnvoll gewesen von Anfang an einen befristeten Vertrag bis zum Sommer zu vereinbaren (verlängern geht daraufhin immer).
       
      Der frühestmögliche Zeitpunkt, den Vertrag in gegenseitigem Einverständnis zu beenden ist zum Ende der 14-wöchigen Mutterschaftsentschädigung (98 Tage nach Niederkunft). Die Arbeitnehmerin hat natürlich die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu beenden. Ist aber finanziell gesehen nicht in Ihrem Interesse, da dies Einfluss auf die Taggeldberechnung der Mutterschaftsentschädigung hat.
      Wir würden hier empfehlen mit der Arbeitnehmerin das Gespräch zu suchen, um sich nach Möglichkeit auf diese Lösung zu einigen. Die von Ihnen vorgeschlagene Variante gilt nur, wenn die Arbeitnehmerin sich nicht darauf einlässt.
       
      Die Mutterschaftsentschädigung (80% des Einkommens der vorangegangenen 12 Monate) wird ausserdem durch die Ausgleichskasse bezahlt – es fallen in dieser Zeit nur noch die Sozialabzüge arbeitnehmerseitig an (wie ggf. auch die Pensionskassenbeiträge).

      Sollten Sie noch weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht sich bei uns zu melden.
       
      Freundliche Grüsse
      Veronika Österle

  3. Guten Tag

    Meine Haushaltshilfe (2x pro Woche für jeweils 3-4h) meldet sich ständig krank, sie schreibt oft 1-3 Tage im Voraus sie es ginge ihr nicht gut, sie könne am Montag nicht kommen, ob es okay sei wenn sie am Mittwoch käme.

    Manchmal schickt sie ihre Tochter, die aber kaum etwas macht, aggressiv ist und alles andere als sauber putzt und nach maximal 45 Minuten wieder geht, sie sei fertig (ich bin nicht pingelig, kann aber die Hausarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen).

    Die Mutter verweigerte mir in diesem Jahr sämtliche Arztzeugnisse (11) mit der Begründung die Tochter sei ja gekommen oder sie habe es nach gearbeitet,

    Wer ist im Recht und welches Vorgehen empfehlen Sie?

    1. Hallo Martina

      Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass wir nicht der richtige Ansprechpartner für Rechtsauskünfte sind und ich daher keine verbindliche Empfehlung abgeben kann. Zusammen mit unserem Partner Generali, bieten wir jedoch eine Rechtsschutzversicherung an, welche Sie zukünftig bei solchen Anliegen beraten könnte.

      Ihrem Schreiben entnehme ich, dass kein gültiges Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Tochter Ihrer Arbeitnehmerin besteht. Ich möchte Sie daher darauf hinweisen, dass Sie die Arbeitsleistung durch die Tochter nicht hinnehmen müssen. Da für die Tochter vermutlich ausserdem weder eine Unfallversicherung, noch eine Anmeldung bei der SVA vorhanden sein dürfte, ist deren Arbeitstätigkeit in Ihrem Haushalt nicht ratsam und könnte Sie in Schwierigkeiten bringen.

      Da ich die Details Ihres Arbeitsvertrages nicht kenne, möchte ich Sie bezüglich der fehlenden Arbeitszeugnisse auf die Website des SECO verweisen.
      Ausserdem finden Sie hier weitere Kontaktstellen bei Arbeitskonflikten und hier zu Absenzen am Arbeitsplatz.

      Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und Sie finden zusammen mit Ihrer Arbeitnehmerin eine Lösung für den Konflikt.

      Herzliche Grüsse
      Amanda Sauter

  4. guten Tag,

    Wie ist das wenn die Putzfrau kurzfristig krank ist, zb sie kommt wöchentlich und ist dann eine Woche krank, besteht da Lohnzahlungspflicht und kann uch ein Arztzeugnis verlangen?

    1. Guten Tag,

      Vielen Dank für Ihren Kommentar.

      In Ihrem Fall sind folgende Punkte von Relevanz:

      1. Wird der Arbeitnehmer krank, ist der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet, den vollen Lohn trotz ausfallenden Arbeitsleistungen fortzuzahlen.
      2. Diese Lohnzahlung richtet sich nach der gesetzlichen Lohnfortzahlungsskala (https://www.arbeitsverhinderung.ch/rechtsfolge/lohnfortzahlungsskalen).
      3. Während X Wochen muss somit der Lohn zu 100% weitergezahlt werden (Vertraglicher Lohn oder Durchschnitt der letzten Monate)
      4. Normalerweise wird ab dem dritten Krankheitstag ein Arztzeugnis verlangt, der Arbeitgeber kann aber auch schon ab dem ersten Krankheitstag ein Zeugnis verlangen, dies ist aber eher unüblich.

      Ich hoffe diese Antwort klärt Ihre Frage. Falls noch Unklarheiten bestehen, steht Ihnen unser Support gerne zur Verfügung.

      Beste Grüsse,
      Ihr quitt.-Team

  5. Meine Putzfrau ist schwanger. Wie lange ist die Wartefrist bzw. wie lange muss ich bei Abwesenheit durch Unwohlsein (bedingt durch die Schwangerschaft) oder auch Krankheit sowie einer abgeschlossenen KTGVersicherung ihren Lohn zu 80% fortzahlen? 2 oder 4 Wochen? Ab wann wird ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt? Muss ich das Quitt aushändigen oder selbst Kontakt aufnehmen mit der KTGV?
    Danke für eure Rückmeldung!

    1. Sehr geehrte Frau Jäger

      Vielen Dank für Ihre Anfrage.

      Sie können das Arbeitsunfähigkeitszeugnis gerne unserem Support per Email ([email protected]) weiterleiten und wir schauen, ob wir das Dokument benötigen oder nicht.

      Grundsätzlich gilt, dass wenn Ihre Arbeitnehmerin schwanger ist und entsprechend krankgeschrieben wird, Sie den Lohn für die ersten 30 Tage bezahlen müssen. Mit Abschluss einer Krankentaggeldversicherung bei uns müssen Sie jedoch „nur“ 80% statt 100% des Lohns entrichten. Nach diesen 30 Tagen und Erhalt der Arztzeugnisse Ihrer Arbeitnehmerin werden wir den Fall der Versicherung weiterleiten und diese wird sich dann um die Lohnfortzahlung kümmern.

      Nach der Geburt hat Ihre Arbeitnehmerin zudem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dies wird über Sie als Arbeitgeberin eingereicht. Hierfür können Sie sich dann einfach bei uns melden, wenn das Kind zur Welt gekommen ist und wir werden Ihnen das entsprechende Dokument gerne zustellen.

      Sollten Sie noch weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht sich bei uns zu melden.
       
      Freundliche Grüsse
      Fabienne Schmidli

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