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Sackgeldjobs: Muss ich meinen Babysitter bei der AHV anmelden?

  • Überarbeitet:
  • Lilly Barak

Die meisten von uns werden bereits kleinere Arbeiten bei Verwandten, Nachbarn, Rentnern oder Freunden gegen eine geringfügige Bezahlung ausgeübt haben – die sogenannten Sackgeldjobs. Faktisch gesehen wird dadurch ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Muss dieses dann auch korrekt und legal bei der AHV angemeldet werden?

Wer kennt das nicht: Im hektischen Familienalltag mit zwei Kindern sehnen sich die Eltern nach einer wohlverdienten Auszeit zu Zweit. Abschalten, ungestörte Gespräche, Zweisamkeit, ein ruhiger Restaurantbesuch oder ein Kinofilm, der nicht die Altersfreigabe 6/4 hat. Am besten regelmässig, mindestens ein Mal die Woche und ab und zu ein paar Stunden am Wochenende. Wie soll das gehen? Richtig, ein Babysitter muss her. Dieser ist in der Nachbarstochter schnell gefunden, die die Chance, ihr Sackgeld um ein paar hundert Franken im Monat aufzubessern, dankend annimmt.

Sackgeldjobs sind meist ein willkommener Nebenverdienst für Jugendliche und Studenten. Gerade für Jugendliche ist es eine Möglichkeit, in ihrer Freizeit oder in den Ferien erste Arbeitserfahrungen zu sammeln. Studenten wiederum können durch den Zusatzverdienst ihre Studiengebühren finanzieren oder die WG-Kasse auffüllen. Tätigkeitsfelder gibt es genug. Neben dem populärsten aller Sackgeldjobs im Privathaushalt, dem Babysitting, fallen auch Dienstleistungen wie leichte Büroarbeit, Computer-Nachhilfe, Fenster putzen und Garten- oder Zügelarbeiten in die Kategorie Sackgeldjobs. Was viele allerdings nicht wissen: Sobald man eine Arbeit ausübt, für diese es Geld gibt, wird der Auftraggeber (z.B. die Eltern der beaufsichtigten Kindern) zum Arbeitgeber und der Babysitter zum Arbeitnehmer.

Neue Regelung bei der AHV-Beitragspflicht

Bei Arbeitsverhältnissen im Privathaushalt muss üblicherweise per Gesetz jeder Franken Lohn deklariert und bei der AHV abgerechnet werden. Ist dies nun auch bei Sackgeldjobs der Fall? Jein!

Seit dem 1.1.2015 gibt es ein neues Gesetz, das vom Parlament verabschiedet wurde. Neu werden Jugendliche, die bis zum Ende ihres 25. Lebensjahrs eine Tätigkeit in einem Privathaushalt ausüben und dabei weniger als 750 CHF pro Jahr verdienen, von der AHV-Beitragspflicht befreit. In anderen Worten: So lange der Babysitter unter 25 ist und nicht mehr als 750 CHF im Jahr verdient, muss dieser von den Eltern nicht bei der AHV angemeldet werden. Vor der Neuregelung befand sich das Alterslimit bei 17 Jahren.

Nun sind 750 CHF pro Jahr wahrlich kein grosser Betrag. Verdient ein Babysitter beispielsweise 15 Franken pro Stunde, so ist das Limit von 750 CHF bereits nach 50 Stunden erreicht – oder maximal 1 Stunde Babysitting pro Woche. Deshalb müssen Eltern, die Babysitter beschäftigen oder Personen, die Sackgeldjobs vergeben, aufpassen, dass sie nicht in die Illegalität abrutschen. Sobald die 750 CHF pro Jahr überschritten sind, gelten auch Sackgeldjobs als Schwarzarbeit. Daher ist es zu empfehlen, dass Arbeitsverhältnisse mit einem Babysitter und co. frühzeitig korrekt angemeldet und abgerechnet werden.

Unfallversicherung bei Sackgeldjobs

Mit dem neuen Gesetz vom 1.1.2015 tritt auch eine Neuregelung für die Unfallversicherung für Sackgeldjobs in Kraft. Gleich wie bei der AHV-Beitragspflicht müssen Personen, die Jugendliche unter 25 Jahren zu Hause beschäftigen, bis zu einem Betrag von 750 CHF keine Prämien bezahlen. Falls es jedoch zu einem Unfall kommt, was im Haushalt leider oft vorkommt, bezahlt die Ersatzkasse die Unfallversicherung. Allerdings kann die Ersatzkasse die Beiträge bis maximal 5 Jahre nach dem Unfall nachverlangen. In diesem Fall zahlt man die Kosten für den Unfall selber, was sehr teuer werden kann.

Daher ist es sehr zu empfehlen, eine Unfallversicherung für Babysitter und co. abzuschliessen. Eine Unfallversicherung ist im Vergleich zu den anfallenden Kosten, die bei einem Unfall während der Arbeit eines Babysitters auf die Eltern zukommen, um ein vielfaches günstiger. Ausserdem möchte man doch als Eltern die kinderfreie Zeit entspannt und guten Gewissens geniessen, oder etwa nicht?

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