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Hausratversicherung: Warum Sie sich gegen Schäden am Hausrat durch Ihre Haushaltshilfe schützen sollten.
Eine Sekunde der Unachtsamkeit und schon hat der Hund der Nanny einen Urinfleck auf dem neuen Teppich hinterlassen. Wer kommt für den Schaden auf? Wir zeigen anhand von 5 Praxisfällen, warum es sich als Arbeitgeber lohnt, seinen beweglichen Hausrat vor Schäden durch die eigene Haushaltshilfe zu schützen und eine Hausratversicherung abzuschliessen.
Die eigenen vier Wände sind ein fragiler Ort, ohne Zweifel. Und alles Fragile ist zerbrechlich. Egal wie vorsichtig eine Haushaltshilfe mit dem Hausrat umgeht, die Gefahr, dass doch etwas zu Bruch geht, ist allgegenwärtig. Das bestätigen auch die folgenden 3 Praxisfälle, die sich allesamt exakt so bei unseren Kunden ereignet haben.
Fall 1: Der Hund und die Nanny
Wer jetzt meint, wir hätten uns hier bei einer frei erfundenen Geschichte eines Drehbuchautors für seine neue Komödie bedient, der liegt falsch. Letzten September erschien die Nanny eines Kunden pünktlich um 9 Uhr in der Wohnung, um bis Abends auf die Kinder aufzupassen. Mit dabei hatte die Nanny ihren Hund, der den Tag über in der Wohnung bleiben sollte. Genau das tat der gute Malteser auch. Allerdings nicht, ohne im Elternschlafzimmer auf dem neuen Teppich einen Urinfleck zu hinterlassen. Aller Anstrengungen zum Trotz, liess sich der Fleck und der Gestank nicht entfernen. Der neue Teppich aus Schafwolle war hinüber.
Fall 2: Die Bluse und die Haushaltshilfe
Nicht ganz so kurios wie die ersten drei Fälle, dafür aber ein Klassiker. Die neue, teure Bluse muss erst mal richtig gebügelt werden. Blöd nur, wenn die Bluse bereits vor dem ersten Tragen wieder reif für den Müll ist. War es eine kurze Unachtsamkeit, ein dringender Anruf oder zu viel Kopfkino? Fakt ist, das Bügeleisen blieb etwas zu lange auf der Bluse. Ein Brandloch die Folge. Die Mülltonne die neue Heimat der Bluse.
Fall 3: Der Schlüssel
Beinahe jeder hat das Kunststück zu Stande gebracht, die Hausschlüssel zu verlieren. So auch die Haushaltshilfe dieser Kunden. Natürlich geht Sicherheit vor, und so mussten darauf hin alle Schlösser ausgetauscht werden. Grosser zeitlicher und finanzieller Aufwand für diese kleinen Schlüsselchen. Aber notwendig.
Hausratversicherung: Absicherung für Arbeitgeber, Putzfrau, Nanny, Babysitter und Haushaltshilfe
Alle oben geschilderten Fälle haben zwei Dinge gemeinsam:
- Es handelt sich um Schadensfälle, die von einem Angestellten, egal ob Putzfrau, Haushaltshilfe, Nanny oder Babysitter, am beweglichen Hausrat
verursacht wurden. - Alle Arbeitgeber haben eine Hausratkasko abgeschlossen, die den Hausrat gegen Schäden durch die Angestellten schützt.
In der Regel sind Schäden, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit entstehen, von der Privat-Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Die Hausratversicherung schliesst diese Lücke. Sie deckt Schäden am beweglichen Hausrat des Arbeitgebers, die durch das angestellte Personal verursacht werden. Pro Schadensereignis werden die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung bis maximal CHF 3’000, höchstens jedoch der Neuwert, ersetzt. Der Selbstbehalt pro Schadensereignis liegt bei CHF 50. Jedoch sind Diebstähle nicht gedeckt.
Konsequenzen einer fehlenden Hausratversicherung
Doch was geschieht, wenn keine Hausratversicherung aufseiten des Arbeitgebers vorhanden ist? Gemäss Artikel 321e Abs. 1 OR gilt generell, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Angestellte müssen also nur für den Schaden aufkommen, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für das grob fahrlässige Handeln sind laut Abschnitt 2 weitere Punkte ergänzend zu beachten. Und zwar spielt es eine zentrale Rolle wie qualifiziert und erfahren der einzelne Arbeitnehmer ist, auf wie hoch sich der Lohn und das Schadenrisiko im ausgeübten Beruf beläuft und ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber richtig instruiert wurde. Natürlich werden einzelne Schadensfälle stets nach ihren konkreten Umständen bewertet. Als Faustregel gilt jedoch, dass Angestellten mit tiefen Löhnen nicht oder nur in sehr geringem Masse zumutbar ist, das Betriebsrisiko mitzutragen.
Fazit: Wer sicherstellen möchte, dass auch Schadensfälle in den eigenen vier Wänden gedeckt sind, findet in der Hausratkasko eine komfortable Lösung. Zudem schützt der Arbeitgeber mit einem Abschluss der Versicherung nicht nur seinen Hausrat, sondern auch die eigenen Angestellten vor hohen Kosten.
Die Hausratkasko und andere quitt.Services finden Sie hier im Überblick.
Haben Sie Fragen zur Hausratkasko oder ist Ihnen etwas Ähnliches zu Hause passiert? Schreiben Sie uns einfach ein Kommentar in das unterstehende Kommentarfeld.
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Guten Tag
Hier steht etwas von Schlüsselverlust dass, das gedeckt ist. Ist das so das wenn eine Hausangestellte den Schlüssel verliert, es von der Versicherung übernommen wird?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrte Janine.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Wohnungskasko-Versicherung, die Sie bei quitt. als Zusatzversicherung abschliessen können, deckt den Schlüsselverlust prinzipiell ab. Generell sind Schäden an allen beweglichen Gegenständen im Haushalt versichert. Es besteht jedoch pro Schadensfall ein Selbstbehalt von 50 CHF, d.h. wird „nur“ der Schlüssel verloren, dann kostet ein Schlüsselersatz in der Regel weniger als 50 CHF und muss daher von Ihnen selber getragen werden. Sollte es jedoch aufgrund eines Schlüsselverlust zu einer notwendigen Änderung des Schlüsselzylinders kommen, dann sind diese Schlüsseländerungskosten durch die Wohnungskasko gedeckt. Bei Interesse können Sie diese Zusatzversicherung jederzeit ganz einfach in Ihrem quitt.Kundenbereich unter „Mein Abo“ hinzufügen. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Antwort helfen konnten.
Freundliche Grüsse, Ihr quitt.Team
Guten Tag,
ich arbeite als Nanny bei eine neue Familie.
Im Vertrag steht, dass ich als Nanny muss ich Haftpflichtversicherung haben.
Die Mutter sagt, dass wenn etwas kaputt geht in der Wohnung von der Familie dann muss ich es mit meinen Versicherung zahlen.
Ich habe aber leider kein Haftpflichtversicherung.
Dann hat sie gesagt dass wir können diese Satz rausnehmen von dem Vertrag, aber die schreibt dort, dass wenn etwas passiert muss ich es selber privat zahlen.
Ist das wirklich in Ordnung?
Ich arbeite als Nanny 5 Jahren schon aber so was habe ich noch nich gebraucht.
Danke für Ihre Hilfe.
Hallo Kristina
Vielen Dank für die Anfrage.
Die Haftpflichtversicherung deckt in der Regel nur Schäden, die Privat, also in der Freizeit passieren. Wenn Sie als Nanny tätig sind, gehen Sie einer beruflichen Tätigkeit nach und dies wird nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Richtig ist, dass der Arbeitnehmer für Schäden haftet, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. So sieht es das Obligationenrecht in Art. 321e vor. Aber nur wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde, kann unbeschränkt verrechnet werden.
Wenn Sie privat angestellt sind und Ihre Arbeitgeberin somit mit der Ausgleichskasse abrechnet, müsste das Schadenrisiko im Idealfall über den Arbeitgeber versichert werden (Arbeitgeberpflichten). Bei gewissen Hausratversicherungen sind Schäden von privaten Angestellten bereits gedeckt und dies müsste Ihre Arbeitgeberin abklären. Wenn die Arbeitgeberin unseren Service nutzt, kann sie über uns auch noch die Wohnungskasko Versicherung abschliessen und Schäden bis zu CHF 3000.00 sind versichert.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
David Christen
Guten Tag ,
Habe eine Frage die meine Frau betrifft!
Sie ist Reinigungftau, bei der Arbeit ( beim Staubsaugern ) hat sie aus Versehen denn glas Tisch kaputt gemacht ! Sie hat das gemeldet ( am Arbeitgeber) da alles ok ! Jetzt hat sie Ende Monat sein lohnabrechnug bekommen und stellt fest das sie denn schaden aufgekommen hat ( es sind 400 Franken ) meine Frage ist , darf der Arbeitgeber ohne etwas zusagen die 400 Franken von Lohn abziehen ??? Meine Frau arbeitet im Stundenlohn!!
Danke für eine Antwort
Giovanni Sette
Sehr geehrter Herr Sette
Richtig ist, dass der Arbeitnehmer für Schäden haftet, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. So sieht es das Obligationenrecht in Art. 321e vor.
Aber nur wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde, kann unbeschränkt verrechnet werden.
Wer arbeitet, macht auch Fehler. Die Gerichte würden diesen Fall daher als leichte Fahrlässigkeit oder als Bagatellfall einstufen. Bei leichter Fahrlässigkeit wird in der Regel eine hälftige Schadensteilung vorgenommen. Bei der Festlegung des Schadenanteils muss zudem auch die finanzielle Situation des betroffenen Mitarbeiters berücksichtigt werden. Bei relativ tiefen Salären, oder wenn der Angestellte durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde, ist der Schadensanteil zusätzlich zu verringern.
Der Arbeitgeber darf also die Lohnzahlungen nicht beliebig kürzen. Selbst bei fahrlässiger oder grobfahrlässiger Schadensverursachung darf der Arbeitgeber nur im Umfang der Pfändbarkeit die Lohnzahlung kürzen, das heisst er muss das Existenzminimum des Arbeitnehmers beachten.
Grob gesagt: Leichte Fahrlässigkeit = Haftung des Schadens vom Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Schadens, max. 1 Monatslohn (mit Berücksichtigung der finanziellen Lage des Arbeitnehmers).
Bagatellfälle (kleine oder alltägliche Schäden) = Keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers
In diesem Fall läuft das Ganze eher auf einen Bagatellfall hinaus und bei Bagatellfällen gilt keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers = der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die CHF 400 nicht vom Lohn abziehen.
Eigentlich müsste der Arbeitgeber Schadensrisiken, wenn möglich, immer versichern (Arbeitgeberpflichten). Für solche Fälle haben wir die Hausratsversicherung, bei welcher der Arbeitgeber die Schäden melden kann und für Schäden bis zu CHF 3’000 versichert ist.
Freundliche Grüsse
Liam Pichler
Und wie sieht es aus wenn die Hausangestellte z.b. für mich einkaufen geht und in der Migros einen grossen Sachschaden anrichtet?
Sehr geehrter Herr Müller
Besten Dank für die Anfrage.
Die Hausratsversicherung deckt nur die Sachschäden die im Hausrat des Arbeitgebers verursacht werden.
Schäden die ausserhalb des Hauses entstehen, sind nicht gedeckt, die laufen über die private Versicherung (Haftpflicht) der Angestellte.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zu Verfügung.
Freundliche Grüsse
David Christen
Gilt das auch für deutsche Haushalte und ihre Haushaltshilfen?
Guten Tag,
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Unser Service gilt nur schweizweit und bezieht sich daher nur auf Schweizer Haushalte und deren Haushaltshilfen.
Wir wünschen Ihnen viel Glück bei der Suche eines äquivalenten Services in Deutschland.
Beste Grüsse,
Fabienne Schmidli
Stimme voll und ganz zu! Das sind die Dinge, an die man nicht so schnell denkt, bis etwas passiert.
Unsere Nannys/ Haushaltshilfen bei Zipfel Zapf sind deshalb alle durch unsere kollektive Haftpflichtversicherung für solche Fälle versichert, heisst die Nanny bringt die Versicherung schon mit.
Ein sehr interessanter Artikel, zumal viele, die eine entsprechende Haushaltshilfe beschäftigen, über so etwas noch nicht nachgedacht haben. Das wird sicherllich den ein oder anderen zum Nachdenken anregen.