Einfaches Vs Ordentliches Verfahren, Entscheidung,

Vereinfachtes versus ordentliches Abrechnungsverfahren

  • Überarbeitet:
  • Lilly Barak

Sie beschäftigen eine Nanny, Putzfrau oder Seniorenbetreuung in Ihrem Haushalt? Damit verpflichten Sie sich dieses Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes, anzumelden. Bei der Anmeldung können Sie als privater Arbeitgeber zwischen zwei Abrechnungsverfahren wählen: Dem Vereinfachten und dem Ordentlichen.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren können Sie wählen, wenn der Bruttolohn für Ihr Arbeitsverhältnis CHF 1’837.50 im Monat oder CHF 22’050 im Jahr nicht übersteigt. Beschäftigen Sie mehrere Arbeitnehmer, darf zudem die jährliche Gesamtlohnsumme aller Beschäftigten CHF 56’400 nicht überschreiten.

Folgende Merkmale beschreiben das vereinfachte Abrechnungsverfahren: 

  • Das Gehalt wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich versteuert.
  • Arbeitnehmer profitieren von einem günstigen Pauschalbesteuerungssatz von 5%.
  • Diese Pauschalsteuer wird direkt vom Lohn abgezogen (und auf der Lohnabrechnung in der Regel als Quellensteuer ausgewiesen, was häufig zu Verwirrungen führt).
  • Arbeitnehmer müssen keine zusätzliche Steuererklärung über dieses Einkommen einreichen.
  • Die Nationalität und der Aufenthaltsstatus des Arbeitnehmenden (Schweizer Bürger und Personen mit C-Ausweis) spielen bei diesem Abrechnungsverfahren keine Rolle, d.h. ein zusätzliches Anmelden und Abrechnen mit den Steuerbehörden bei ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung entfällt.
  • Arbeitgeber müssen keinen jährlichen Lohnausweis für Ihre Arbeitnehmer ausstellen, dieser kommt direkt von der Ausgleichskasse (jeweils im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres).

Treffen die oben genannten Bedingungen nicht auf Ihr Arbeitsverhältnis zu, wählen Sie als Arbeitgeber das ordentliche (normale) Abrechnungsverfahren bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse.

Für folgende Arbeitnehmer steht dieses Verfahren jedoch nicht zur Verfügung: Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), welche im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt sind, oder Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein und Frankreich.

Beachten Sie bitte zudem, dass in den meisten Kantonen ein steuerfreies Mindesteinkommen geltend gemacht werden kann. Sollte Ihre Haushaltshilfe also pro Jahr weniger als dieses Mindesteinkommen verdienen, ist sie bei der Wahl des vereinfachten Abrechnungsverfahrens steuerlich schlechter gestellt. Da beim vereinfachten Verfahren in jedem Fall die pauschale Quellensteuer abgerechnet wird.

Das ordentliche Abrechnungsverfahren

Folgende Unterschiede zum vereinfachten Abrechnungsverfahren kennzeichnen dieses Verfahren:

  • Arbeitgeber müssen einen jährlichen Lohnausweis für Ihre Arbeitnehmer ausstellen.
  • Alle Sozialversicherungsbeiträge werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet, jedoch nicht versteuert. Damit profitieren Arbeitnehmer nicht von einem Pauschalbesteuerungssatz von 5%.
  • Arbeitgeber müssen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung zusätzlich bei den kantonalen Steuerbehörden anmelden und das Einkommen monatlich bzw. quartalsweise an diese Behörde deklarieren und Quellensteuer abrechnen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in beiden Verfahren zwar die gleichen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden – das vereinfachte Verfahren jedoch bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern sehr viel «einfacher» ist, da das Arbeitsverhältnis nur mit der Ausgleichskasse und nicht zusätzlich mit der Steuerbehörde abgerechnet werden muss.

Darüber hinaus kommen alle Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren in den Genuss einer Pauschalsteuer in Höhe von 5%, mit der das Einkommen bereits komplett versteuert ist. Damit richtet sich das vereinfachte Verfahren vor allem an kurzfristige, oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten und stellt eine Massnahme des Bundes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dar.

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Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

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    Das Preis-Leistungsverhältnis könnte nicht besser sein. Anstatt Geld in ein Reinigungsinstitut zu investieren, dass meist dem Personal sehr schlechte Löhne zahlt, habe ich gegen einen kleinen Beitrag sämtliche Dienstleistungen von quitt und kann das Personal fair entlöhnen.

    1. Herzlichen Dank, Herr Schlichenmaier für Ihr positives Feedback. Das hört man gerne, dass Kunden mit unserem Service zufrieden sind.

      Mit freundlichen Grüssen
      Ihr quitt.ch-Team

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