Meine Haushaltshilfe ist krank: Muss ich ihr trotzdem Lohn zahlen?

  • Überarbeitet:
  • Lilly Barak

Ja! Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihrer Haushaltshilfe bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 Prozent weiterzuzahlen. Entsprechend dem von quitt zur Verfügung gestellten Arbeitsvertrag weichen wir nachfolgend ausdrücklich vom Normalarbeitsvertrag (NAV) ab und beziehen uns auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR): Die Mindestdauer der Lohnfortzahlung beträgt gemäss OR im ersten Dienstjahr drei Wochen; danach ist der Lohn für eine angemessene, längere Zeit zu entrichten. Die Lohnfortzahlungspflicht hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von besonderen Umständen ab. Die Gerichte richten sich nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons. 

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt. Zur Lohnfortzahlung gehört nicht nur das Fixum, sondern auch alle weiteren Lohnbestandteile, sofern diese ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.

Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gilt gleichermassen für Verträge im Monatslohn wie auch für Verträge im Stundenlohn und darf nicht vertraglich wegbedungen werden.

Suche