Überraschung, Geschenk

Geschenke: Machen Sie Ihrer Haushaltshilfe eine Freude!

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Ob Geburtstag oder Weihnachten, sagen Sie Ihren Angestellten zu besonderen Anlässen Danke! Manche Geschenke sind AHV-pflichtig, andere nicht. Daher die Frage: Was kann ich meinen Angestellten ohne Bedenken schenken und welche Geschenke gehören auf die Lohnabrechnung?

Der Geburtstag oder das Weihnachtsfest gehören für viele Menschen zu den schönsten Anlässen des Jahres. Ob im engen Familienkreis oder unter Kollegen am Arbeitsplatz – Geschenke, die von Herzen kommen, können ein Lächeln auf jedes Gesicht zaubern. Viele Arbeitgeber überraschen ihre Angestellten zum Geburtstag mit kleinen Geschenken oder laden zu betrieblichen Weihnachtsfeiern ein – etwas, das Mitarbeiter sehr schätzen. Jede kleine Aufmerksamkeit seitens des Arbeitgebers ist ein Zeichen des Danks und der Anerkennung für den wertvollen Einsatz der Angestellten.

Wir von quitt. freuen uns jedes Mal, wenn wir erfahren, dass ein Arbeitgeber einem seiner Angestellten ein kleines Geschenk zum Geburtstag oder zu Weihnachten gemacht hat. Denn auch Haushaltshilfen, Nannys, Putzhilfen, Seniorenbetreuer und Gärtner haben dies mehr als verdient.

Sind Geschenke AHV-pflichtig?

Als Arbeitgeber muss man sich beim Schenken jedoch an gewisse Regeln halten. Es wird häufig vergessen, dass Naturalgeschenke unter Umständen AHV-pflichtig sind und auf die Lohnabrechnung gehören.

Generell gilt, dass alle anlassbezogenen Geschenke zum Geburtstag, zu Ostern oder Weihnachten, zu Hochzeiten, Geburten, Jubiläen etc. bis zu einem Wert von jeweils 500 CHF pro Anlass bedenkenlos an die Angestellten überreicht werden können. Solche Geschenke gehören nicht in die Lohnabrechnung und sind von AHV-Beiträgen und Steuern befreit.

Ebenso müssen folgende Leistungen nicht in den Lohnabrechnungen deklariert werden:

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
  • REKA-Check Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich
  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie Handy, Computer, etc.

Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass der gesamte Wert eines Geschenkes AHV- und steuerpflichtig ist, sobald die Freigrenze von CHF 500  überschritten wird. Erhält ein Mitarbeiter ein Geschenk im Wert von CHF 700, so sind diese CHF 700 vollständig als Lohn abzurechnen, und nicht nur der Betrag von CHF 200, welcher die Freigrenze von CHF 500 übersteigt.

Daneben gibt es natürlich auch unzählige wunderschöne Alternativen. So kann auch ein selbstgemaltes Bild Ihrer Kinder oder ein gekonnter Schnappschuss der gesamten Familie Ihre Angestellten erfreuen.

Sagen Sie Ihrer Haushaltshilfe regelmässig Danke mit einem kleinen Geschenk – es gibt übers Jahr verteilt immer wieder passende Anlässe dafür!

 

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