Das ABC für Arbeitgeber von Haushaltshilfen

In unserem Arbeitgeber ABC erklären wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen und Sozialversicherungen, über die Sie beim Anstellen Ihrer Haushaltshilfe stolpern könnten. Bitte klicken Sie auf den entsprechenden Anfangsbuchstaben, um zum Begriff zu gelangen, den Sie suchen.

Haben Sie Ergänzungen zu einzelnen Begriffen oder finden Sie einen Begriff nicht? Sie sind ganz herzlich eingeladen uns eine E-Mail an [email protected] zu senden. Herzlichen Dank!

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Abredeversicherung

Sie machen unbezahlten Urlaub, Ihr Arbeitsverhältnis wurde beendet oder das Arbeitspensum ist auf weniger als 8 Stunden reduziert worden. Mit einer Abredeversicherung sind Sie für maximal sechs weitere Monate bei Nichtberufsunfällen nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetztes versichert.

Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV) – Beitragspflicht 

Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. 

Für Arbeitgeber von Haushaltshilfen (Putzfrau, Nanny, private Pflege) ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Zusätzlich zum Beitrag an die AHV zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende die obligatorischen Beiträge an die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Familienausgleichskasse (FAK) sowie gegebenenfalls an die Krankentaggeldversicherung (KTG) und die Pensionskasse (BVG). Die Basis für die zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge bildet der Bruttolohn. 

Eine Ausnahme bilden die sogenannten Sackgeldjobs. Seit dem 1.1.2015 sind Jugendliche, die bis zum Ende ihres 25. Lebensjahres eine Tätigkeit in einem Privathaushalt ausüben und dabei weniger als CHF  750 pro Jahr verdienen, von der AHV-Beitragspflicht befreit. Beitragspflichtig sind Jugendliche ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag.

Für die Berechnung der detaillierten Lohnkosten Ihrer Haushaltshilfe empfehlen wir Ihnen unseren Lohnrechner.

Weitere Informationen zum Thema «AHV-Beitragspflicht» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort: «Bruttolohn», «Nettolohn», «Familienzulagen», «Unfallversicherung (UVG)» und «Hausangestellte im Rentenalter» sowie in unserem Blog über «Sackgeldjobs».

Ansässigkeitsbescheinigung («Attestation de résidence»)

Wenn Sie eine quellensteuerpflichtige Grenzgängerin aus Frankreich beschäftigen, ist dem Steueramt jährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung «Attestation de résidence fiscale francaise des travailleurs frontalieres franco-suisses» abzugeben. Diese Bescheinigung verhindert die Doppelbesteuerung Ihrer Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin kann die Ansässigkeitsbescheinigung in ihrer Wohngemeinde einholen. Nur bei Vorliegen dieser Ansässigkeitsbescheinigung ist Ihre Arbeitnehmerin von der allgemeinen Quellensteuerpflicht in der Schweiz ausgenommen.

Ein Beispiel, wie die Ansässigkeitsbescheinigung auszusehen hat, finden Sie hier zum Download.

Arbeitsbewilligung

Ob jemand in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung erhält, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so etwa vom Herkunftsland, von Ausbildung und Fähigkeiten sowie festgesetzten Quoten. 

Arbeitgeber, die ausländische Haushaltshilfen anstellen oder deren Anstellung beabsichtigen, haben in bestimmten Fällen eine ausländerrechtliche Melde- oder Bewilligungspflicht. Die Melde- und Bewilligungspflicht des Arbeitgebers variiert je nach Herkunftsstaat des Arbeitnehmenden. 

Der ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungsprozess von ausländischen Haushaltshilfen ist nicht Teil des Angebots von quitt.. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, das kantonale Migrationsamt zu kontaktieren. 

Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 OR). 

Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. Ziel ist es Personenschäden als Folge von Verletzungen (Unfällen), Berufskrankheiten und sonstigen schädigenden Einflüssen auf die Gesundheit zu vermeiden. 

Arbeitsvertrag

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden? 

Nein, grundsätzlich nicht. Ein Arbeitsvertrag kann demzufolge auch mündlich abgeschlossen werden (Art. 320 OR).  

Aus Gründen der Beweissicherung und um Klarheit im Arbeitsverhältnis zu schaffen, ist es jedoch stets zu empfehlen, Arbeitsverträge schriftlich abzufassen. Ein solcher Schriftlichkeitsvorbehalt ist auch für spätere Vertragsänderungen notwendig

Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet gemäss Gesetz (Art. 330a OR) dem Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Weiterhin gilt, dass das Zeugnis während des Arbeitsverhältnisses in der Form eines Zwischenzeugnisses oder bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden kann.  

Mehr zum Thema «Arbeitszeugnis» sowie eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben finden Sie in unserem Blog. 

Au-pair 

Au-pair sind Jugendliche, welche sich bei einer Gastfamilie in einer fremden Sprachregion aufhalten und in der Kinderbetreuung respektive im Haushalt aushelfen. Neben Kost und Logis wird Au-pair ein Nettolohn von ca. CHF 700 – CHF 800 ausbezahlt. Der Beschäftigungsgrad ist in der Regel auf 30 Stunden pro Woche limitiert und der Besuch eines Sprachkurses in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landesprache obligatorisch. Au-pair sind gesetzliche Arbeitnehmer im Haushalt und müssen korrekt angemeldet und versichert werden.   

Ausführliche Information zum Thema «Au-pair» finden Sie auch in unserem Blog. 

Ausserordentliche Freizeit 

Das Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden innerhalb der üblichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit (sog. «übliche freie Tage und Stunden») zu gewähren hat. Zu beachten ist, dass der Bezug dieser Freizeit mit dem Arbeitgeber abzusprechen ist. Als besondere Anlässe gelten persönliche Angelegenheiten wie Umzug, Arztbesuch, Behördengang oder Familienereignisse (Todesfall, Geburt, Hochzeit naher Angehöriger) und die Freizeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle nach erfolgter Kündigung. 

B

Beitragssätze

Dies sind die aktuellen Beitragssätze an die AHV:  

AHV 8.7% 

IV 1.40% 

EO 0.5% 

Total 10.6%    

 

Die Beiträge an die AHV/IV/EO  und Arbeitslosenversicherung ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt: AHV/IV/EO je 5.275% und ALV je 1.1%. 

Der Arbeitgeber bezahlt zusätzlich noch Beiträge an die Familienausgleichskasse und allfällige Verwaltungskosten, die jedoch kantonal unterschiedlich hoch sind 

 

Die Beiträge werden auf Basis des bezahlten Bruttolohnes berechnet. 

Berufsunfall 

Berufsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmern bei Arbeiten zustossen, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden.  Berufsunfälle sind auch Unfälle, die während der Arbeitspausen und vor und nach der Arbeit, wenn Arbeitnehmer sich befugter Weise im Betrieb aufhalten, zustossen.

Alle Arbeitnehmenden müssen in der Schweiz gemäss Unfallversichersicherungsgesetz (UVG) durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfall (BU) versichert werden. Ab mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche pro Arbeitgeber ist eine Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ebenso obligatorisch.

Die Unfallversicherung wird durch quitt automatisch für alle Kunden bei der Basler Versicherungen abgeschlossen. Die Unfallversicherungslösung von quitt richtet sich ausschliesslich an private Arbeitgeber von Haushaltshilfen. 

Weitere Informationen zum Thema «Berufsunfall» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort, «Unfall», «Unfallversicherung» sowie in unserem Blog über «Unfälle im Haushalt».

Bruttolohn 

Der Bruttolohn entspricht dem Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Zu den Arbeitnehmerbeiträgen gehören die Beiträge an die AHV, IV und EO, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sowie die Beiträge an die Pensionskasse (BVG). Werden alle diese Beiträge vom Bruttolohn abgezogen, führt dies zum Nettolohn, welcher schliesslich dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird. 

Es wird grundsätzlich empfohlen, in Arbeitsverträgen einen Bruttolohn zu vereinbaren, da dieser die Basis für die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge darstellt. Die Vereinbarung eines Bruttolohns bringt für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich Änderungen bei den Sozialversicherungsbeitragssätzen oder Quellensteuertarifen nicht einseitig auf die gesamten Arbeitgeberkosten auswirken. 

Für die detaillierte Berechnung der Lohnkosten Ihrer Haushaltshilfe empfehlen wir Ihnen unseren Lohnrechner. 

Weitere Informationen rund um das Thema «Lohnbeiträge» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Nettolohn»,  «AHV-Beitragspflicht», «Quellensteuer»,  «Unfallversicherung (UVG)» sowie «Pensionskasse». 

 

C

D

E

F

Familienzulagen (FAK) 

Für Kinder bis zu 16 Jahren erhalten Arbeitnehmer eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Kind und Monat. Bei kranken Kindern oder Kindern mit Behinderung, die erwerbsunfähig sind, erhalten Arbeitnehmer die Familienzulage bis die Kinder 20 Jahre alt sind.  Für Kinder von 16 bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.

Daher sind alle privaten Arbeitgeber von Haushaltshilfen verpflichtet, Beiträge (FAK) an die Familienausgleichskasse zu leisten. Die Höhe des Beitragssatzes wird von der kantonalen Familienausgleichskasse bestimmt. 

Arbeitnehmende können über den Arbeitgeber Familienzulagen für die eigenen Kinder beantragen. Besteht Anspruch auf Familienzulagen, werden diese über den Arbeitgeber an die Arbeitnehmenden entrichtet. Hat der Arbeitnehmende mehrere Arbeitgeber, ist derjenige Arbeitgeber für den Antrag und die Entrichtung zuständig, welcher den höchsten Lohn an den Arbeitnehmenden auszahlt. Über welchen Elternteil die Zulagen ausbezahlt werden entscheidet die Familienausgleichskasse.  

Pro Kind gibt es eine Zulage. Wenn mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen haben, gilt folgende Reihenfolge:  

  1. wer erwerbstätig ist 
  2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte 
  3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat 
  4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann 
  5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat 
  6. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat 

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7170 pro Jahr bzw. CHF 597 pro Monat (Siehe FAQ BSV). Die Höhe des Betrags der ausbezahlten Familienzulagen unterscheidet sich kantonal. 

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren zahlt die Familienausgleichskasse die Familienzulagen jeweils erst nach erfolgter Einreichung der jährlichen Lohndeklaration im ersten Quartal des Folgejahres aus. 

Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter den Stichworten: «AHV-Beitragspflicht»,  «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren». 

Feiertage 

Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzig national geltende Feiertag, der von Gesetzes wegen bezahlt werden muss, an dem nicht gearbeitet werden darf und dessen Stunden vom Arbeitnehmenden nicht kompensiert werden müssen. 

Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. 

An den gesetzlich festgelegten Feiertagen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen nicht kompensiert werden. 

Haushaltshilfen, die mit einem Arbeitsvertrag im Monatslohn angestellt sind, wird der Lohn für die wegen eines Feiertages ausfallenden Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei Haushaltshilfen im Stundenlohn muss, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, von Gesetzes wegen als einziger Feiertag nur der 1. August ausbezahlt werden. 

Ferien 

Nach Art. 329a OR haben Arbeitnehmende das Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr gelten fünf Wochen Ferien. 

Ist der Arbeitsvertrag in einem Stundenlohn vereinbart, kann die Ferienentschädigung mit einem Lohnzuschlag von 8,33% (für vier Wochen) oder 10,64% (für fünf Wochen) abgegolten werden. Bei 6 Wochen Ferien liegt die Entschädigung bei 13.4%. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall während der Ferienabwesenheit des Arbeitnehmenden den Lohn nicht fort. 

Ist der Arbeitsvertrag im Monatslohn vereinbart, zahlt der Arbeitgeber den Lohn während der Ferienabwesenheit des Arbeitnehmenden fort. 

G

H

Haftpflicht 

Sie haften, wenn Sie jemandem, gewollt oder ungewollt, Schaden zufügen. Sie sind also verpflichtet, für diesen Schaden aufzukommen.  

In der Regel sind Schäden, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit im Privathaushalt entstehen, von der Privat-Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Der Arbeitnehmende ist nur für Schäden haftbar, die er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Art. 321e OR).  

Die Wohnungskasko von quitt schliesst diese Lücke und deckt Schäden am Hausrat des Arbeitgebers, die durch Haushaltshilfen verursacht werden. Dank unserer Partnerschaft mit der Basler Versicherung profitieren Sie als privater Arbeitgeber von einer kostengünstigen Wohnungskasko, die speziell auf Arbeitsverhältnisse im Haushalt zugeschnitten ist.

Sie können  die Wohnungskasko im Rahmen der Registration auswählen oder jederzeit in Ihrem quitt.Konto zur Ihrer Produktauswahl hinzufügen.  Weitere Informationen zu der Wohnungskasko erhalten Sie hier. 

I

J

K

Krankheit 

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 % weiter zu bezahlen. Die Mindestdauer ist gemäss Obligationenrecht OR drei Wochen im ersten Dienstjahr, nachher ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Gemäss Gerichtspraxis richtet man sich nach der Lohnfortzahlungsskala. Andere Abmachungen sind möglich, sie müssen aber für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig und schriftlich (im Arbeitsvertrag z.B.) oder im Normalarbeitsvertrag / Gesamtarbeitsvertrag festgelegt werden 

Hat der Arbeitgeber eine freiwillige Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist (bei quitt beträgt die Wartefrist 30 Tage) mindestens 80% des durchschnittlichen Lohnes fort. Bei länger andauernder Krankheit zahlt dann die Krankentaggeldversicherung den Lohn zu 80% des durchschnittlichen Lohnes fort. Bei länger andauernder Krankheit zahlt die Krankentaggeldversicherung den Lohn zu 80% während maximal 730 Tagen fort.

Weitere Informationen zum Thema Krankheit und Krankentaggeldversicherung finden Sie im Glossar unter dem Stichwort Krankentaggeldversicherung sowie in unserem Blog zu Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Krankentaggeldversicherung (KTG) 

Der Abschluss einer KTG ist für den Arbeitgeber freiwillig. Eine KTG schützt den Arbeitgeber vor der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht (siehe auch Krankheit) und die Haushaltshilfe vor einem frühzeitigen Lohnausfall. 

Hat der Arbeitgeber eine freiwillige KTG abgeschlossen, zahlt er während der Wartefrist (bei quitt beträgt die Wartefrist  30 Tage) mindestens 80% des durchschnittlichen Lohnes fort. Bei länger andauernder Krankheit zahlt die KTG den Lohn zu 80% für eine maximale Dauer von 730 Tagen an den Arbeitnehmenden fort. Die Kosten für die Versicherungsprämie (2% des Bruttolohnes) werden bei quitt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden je zur Hälfte geteilt. Die KTG wird durch quitt für alle Kunden bei der Basler Versicherungen abgeschlossen. Sie richtet sich ausschliesslich an private Arbeitgeber von Haushaltshilfen.

Sie können  die Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Registration auswählen oder jederzeit in Ihrem quitt.Konto zur Ihrer Produktauswahl hinzufügen.  Weitere Informationen zu dieser Zusatzversicherung erhalten Sie hier. 

Kündigung 

Wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht durch einen befristeten Vertrag geregelt ist, können beide Parteien den Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist beenden.

Eine Kündigung muss unabhängig vom Kündigungsgrund unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (Art. 335c OR) und mit den Angaben aller wichtigen Daten erfolgen. Dazu gehören Name und Adresse des Arbeitgebers, Kündigungstermin und -datum, Ort sowie die Unterschrift des Arbeitgebers. Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Kündigung immer schriftlich einzureichen.

Während Militär- und Zivildienst oder Zivilschutz, bei Krankheit, Schwangerschaft oder nach einem Unfall, ist der Arbeitnehmende vor einer Kündigung geschützt. Es gelten die gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR). Eine Kündigung kann erst nach Ablauf dieser Sperrfrist rechtsgültig erfolgen.

Mehr zum Thema «Kündigung» sowie eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben finden Sie in unserem Blog über «Kündigungsschreiben».

L

M

Mindestlohn 

In der Schweiz gibt es keinen landesweit gültigen Mindestlohn. Es gibt jedoch Bestimmungen gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV für Hauswirtschaft für Beschäftigungen ab durchschnittlich fünf Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber – Stand 01.01.2017), welche berücksichtigt werden müssen. Davon ausgenommen sind folgende Arbeitsverhältnisse: Au-Pair, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse und Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch). 

In der Schweiz (ausser Kanton Genf) gelten demgemäss folgende Bruttomindestlöhne pro Stunde (ohne Ferienzuschlag): 

  • Ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung: CHF 19.20
  • Ungelernte Angestellte mit vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 21.10
  • Gelernte Haushaltshilfen mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ): CHF 23.20
  • Gelernte Haushaltshilfen mit einer zweijährigen Berufsbildung und einem Berufsattest (EBA): CHF 21.10

Für den Kanton Genf gelten seit 2021 nachfolgende Brutto-Monatslöhne:

  • CHF 4‘010,93 pro Monat bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche
  • CHF 4‘211,48 pro Monat für eine 42-Stunden-Arbeitswoche
  • CHF 4‘512,30 pro Monat bei einer 45-Stunden-Woche

Der Stundenlohn kann anteilig reduziert werden, wenn der Lohn 13 Mal pro Jahr ausbezahlt wird. Weitere Informationen zur Lösung im Kanton Genf:
https://www.ge.ch/employer-du-personnel-maison/salaires

Mutterschaftsurlaub

Alle erwerbstätigen Mütter haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub, die „Mutterschaftsentschädigung“. Es betrifft Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen ihres Ehemannes mitarbeiten und einen Lohn beziehen. Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub gibt es keinen gesetzlich geregelten Vaterschaftsurlaub oder eine Elternzeit. 

Während des Mutterschaftsurlaubs darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Während dieser 14 Wochen erhalten sie eine Mutterschaftsentschädigung von  80% des durchschnittlichen früheren Einkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die neun Monate vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert waren und während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss zudem ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen. 

Die Kosten der Mutterschaftsentschädigung trägt die Ausgleichskasse ab dem Tag der Geburt. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn während des Mutterschaftsurlaubes weiterhin aus, geht die Entschädigung in Form eines Taggeldes jeweils Ende Monat an den Arbeitgeber. Wenn nicht, wird die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Arbeitnehmende ausbezahlt. 

Mehr zum Thema «Mutterschaftsurlaub» finden Sie in unserem Blog «Kurz erklärt – Mutterschaftsentschädigung». 

N

Naturallohn 

 Als Naturallohn wird jede Entlöhnung bezeichnet, die nicht in Form von Geld erfolgt. Bei Anstellungen im Privathaushalt ist das in der Regel Verpflegung und Unterkunft des Arbeitnehmenden (Kost und Logis). Das Gesetz gibt die Naturallohnansätze für die Verpflegung und Unterkunft vor (Volle Kost und Logis z.B. CHF 990.- pro Monat). Der Naturallohn untersteht wie der Barlohn der Beitragspflicht. Zum Naturallohn werden jegliche Leistungen an den Arbeitnehmenden gezählt, welche nicht ausschliesslich aufgrund einer geschäftlichen Notwendigkeit erfolgen (siehe auch Spesen). 

Nettolohn 

Der Nettolohn entspricht in der Regel dem ausbezahlten Lohn oft auch Barlohn genannt. Dies entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Zu den Arbeitnehmerbeiträgen gehören die Beiträge an die AHV, IV und EO, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sowie die Beiträge an die Pensionskasse (BVG). 

Wird für Arbeitnehmende die Quellensteuer entrichtet, wird noch einmal zwischen dem «Nettolohn» und dem «ausbezahlten Lohn» unterschieden. Der ausbezahlte Lohn entspricht in diesem Fall dem Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer – demjenigen Betrag, welcher der Haushaltshilfe nach Abzug der Steuer effektiv ausbezahlt wird. 

Es wird grundsätzlich empfohlen, in Arbeitsverträgen einen Bruttolohn zu vereinbaren. Das bringt für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich Änderungen bei den Sozialversicherungsbeitragssätzen oder Quellensteuertarifen nicht einseitig auf die gesamten Arbeitgeberkosten auswirken. 

Der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmenden auch eine Nettolohnvereinbarung abschliessen. Dadurch verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmenden den Lohn frei von Abzügen auszurichten, indem er neben dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge übernimmt. Werden neben den vollen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen auch der BVG-Arbeitnehmeranteil und/oder die Steuern des Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber übernommen, so sind die entsprechenden Beträge vor der Umrechnung zum Nettolohn hinzuzurechnen.

Für die Berechnung der Lohnkosten Ihrer Haushaltshilfe empfehlen wir Ihnen unseren Lohnrechner. 

Weitere Informationen rund um das Thema «Lohnbeiträge» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Bruttolohn», «AHV-Beitragspflicht», «Quellensteuer», «Unfallversicherung (UVG)» sowie «Pensionskasse».

O

P

Pensionskasse

Bei Arbeitsverhältnissen mit einem Bruttolohn von mehr als CHF 1’792.50 im Monat oder CHF 21’510 im Jahr (Stand 2021), sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden für die berufliche Vorsorge (BVG/ 2. Säule) bei einer Pensionskasse anzumelden.

Die Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital (Versorgungsleistungen) aus.  

Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schon in der
1. Säule versichert sind und mindestens 21’510 Franken im Jahr verdienen (Stand: 2021). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 17. Altersjahr. Vorerst – bis zum Erreichen des 24. Altersjahres – decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 24. Altersjahr und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird zusätzlich für die Altersrente angespart. 

quitt arbeitet für den Anschluss Ihrer Haushaltshilfe an die berufliche Vorsorge mit der Pensionskasse PK-AETAS zusammen. Für die Berechnung der Beiträge für die berufliche Vorsorge empfehlen wir Ihnen unseren Lohnrechner. 

Q

Quellensteuer 

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird.   

Das Einkommen von ausländischen Arbeitnehmenden unterliegt der Quellensteuer. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Steuer direkt vom Einkommen seines Arbeitnehmenden abzuziehen, d.h. die Quellensteuer wird vom Nettolohn abgezogen. Quellensteuerpflichtig sind Personen, die keinen Schweizer Pass und keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben und mit keiner Person verheiratet sind, die über einen Schweizer Pass oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt. Der Quellensteuertarif richtet sich nach der Erwerbs- und Lebenssituation der Haushaltshilfe. Der anzuwendende Tarif wird vom kantonalen Steueramt festgelegt. Im sogenannten vereinfachten Abrechnungsverfahren für private Arbeitgeber von Haushaltshilfen wird das Einkommen aller Arbeitnehmenden, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Nationalität, zu 5% pauschal versteuert und wie die Quellensteuer vom Nettolohn abgezogen.

Weitere Informationen zum Thema «Quellensteuer» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren». 

R

Rechtsschutzversicherung 

In der Regel sind Rechtsstreitigkeiten, bei der Sie als privater Arbeitgeber betroffen sind, nicht von der Privat-Rechtsschutz-Versicherung gedeckt. Diese Versicherung deckt diese Lücke und schützt Sie umfassend bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit Ihren Angestellten. 

quitt bietet diese Zusatzversicherung in Zusammenarbeit mit dem TCS an. Sie können diese Versicherung im Rahmen der Registration auswählen oder jederzeit in Ihrem quitt.Konto zur Ihrer Produktauswahl hinzufügen.  Weitere Informationen erhalten Sie hier. 

Rentenalter 

Das Rentenalter gibt in der Schweiz das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen kann. Es wird auch als ordentliches Rentenalter bezeichnet. Zurzeit liegt dies für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Für Haushaltshilfen im Rentenalter (Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren) gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800

im Jahr. Beiträge an die AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensanteil zu bezahlen, welcher diesen Freibetrag übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfällt ganz. Die obligatorische Unfallversicherung sowie die Entrichtung der Quellensteuer ist auch für Haushaltshilfen im Rentenalter obligatorisch. 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für die Abrechnung von Haushaltshilfen im Rentenalter nur möglich, wenn gleichzeitig Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmenden bestehen, die nicht im Rentenalter sind. Wird nur eine Person im Rentenalter angestellt, muss die Anmeldung als Arbeitgeber im ordentlichen Verfahren erfolgen.  

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für die Abrechnung von Haushaltshilfen im Rentenalter nur möglich, wenn der Lohn CHF 16’800.00 (Rentnerfreibetrag) im Jahr nicht übersteigt, ansonsten muss die Anmeldung als Arbeitgeber im ordentlichen Verfahren erfolgen.   

Weitere Informationen zu den Abrechnungsverfahren finden Sie auch im Blog «Vereinfachtes vs. ordentliches Abrechnungsverfahren». 

S

Schwangerschaft 

Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmenden hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. Wird die Arbeitnehmende aufgrund der Schwangerschaft arbeitsunfähig, so hat ihr der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn fortzuzahlen (Art. 7 im Arbeitsvertrag von quitt). 

Weitere Informationen rund um die Schwangerschaft finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Mutterschaftsurlaub». 

Schwarzarbeit

Unter dem Begriff «Schwarzarbeit» wird die Missachtung von arbeitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten verstanden. Zu den Melde- und Bewilligungspflichten gehören je nach Umfang und Situation des Arbeitsverhältnisses die Einholung einer Arbeitsbewilligung, die Anmeldung des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse, die Entrichtung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt, der Abschluss einer obligatorischen Unfallversicherung sowie der Anschluss des Arbeitnehmenden an eine Pensionskasse.

Verstösse gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 10 BGSA) werden von kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verfolgt und sanktioniert.

Weitere Informationen zu den erwähnten Melde- und Bewilligungspflichten finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «AHV-Beitragspflicht», «Quellensteuer», «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren», «Pensionskasse», «Unfallversicherung (UVG)» sowie «Arbeitsbewilligung».

Spesen 

Spesen sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.  

Fallen für die Haushaltshilfen Kosten im Rahmen ihrer Anstellung an, muss der Arbeitgeber diese Auslagen ersetzen. Kauft die Putzfrau also für die Erledigung ihrer Arbeit Putzmittel oder entstehen für die Nanny beim Abholen der Kinder mit dem eigenen Fahrzeug Kosten für das Benzin, gilt es diese Auslagen als Spesen an den Arbeitnehmenden zu vergüten. Diese Spesen sind von den Beiträgen an die AHV, IV und EO befreit. 

T

U

Unfall 

Arbeitnehmende sind durch die obligatorische Unfallversicherung für den Schaden in Folge eines Unfalls geschützt. Haushaltshilfen, die weniger als acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber arbeiten, sind nur für die Folgen eines Berufsunfalls (BU) geschützt (Arbeitsplatz und Arbeitsweg). Arbeitnehmende, die im Durchschnitt mehr als acht Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeiten, sind zusätzlich gegen Unfall in der Freizeit (Nichtberufsunfall) geschützt.

Die Unfallversicherung deckt die Kosten für medizinische Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen. Sind Arbeitnehmende in der Folge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so zahlt die Versicherung 80% des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfall aus. 

Weitere Informationen zum Thema «Unfall» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Unfallversicherung» sowie in unserem Blog über «Unfälle im Haushalt». 

 

Unfallversicherung (UVG) 

Alle Arbeitnehmenden müssen in der Schweiz gemäss Unfallversichersicherungsgesetz (UVG) durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfall versichert werden. Die Versicherungsprämie für den Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, jene für den Nichtberufsunfall (Unfall in der Freizeit) der Arbeitnehmende. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ist ab mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche pro Arbeitgeber obligatorisch. Die Prämien der Unfallversicherung für private Arbeitgeber von Haushaltshilfen sind pro entlöhnte Tätigkeit (also pro Arbeitnehmenden) zu entrichten.

Die Unfallversicherung wird durch quitt für alle Kunden bei der Basler Versicherungen abgeschlossen. Die Unfallversicherungslösung von quitt richtet sich ausschliesslich an private Arbeitgeber von Haushaltshilfen.

Weitere Informationen zum Thema obligatorische Unfallversicherung finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Unfall» sowie in unserem Blog über «Unfälle im Haushalt». 

V

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen (z.B. Haushaltshilfe) oder die mehrere Angestellte haben mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme.  

Arbeitgeber von Haushaltshilfen können sich bei der Ausgleichskasse für das sogenannte vereinfachte Abrechnungsverfahren (BGSA) mit Steuerabzug anmelden. In diesem speziell für Haushaltshilfen etablierten Verfahren werden alle Arbeitnehmenden, unabhängig von Aufenthaltsstatus oder Nationalität (also auch Schweizer), pauschal zu5% besteuert. Dies bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass keine zusätzlichen, administrativen Aufwände für die Entrichtung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt entstehen. 

Der Anschluss an das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist aber nur möglich, wenn der Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmenden CHF 1’792.50 im Monat oder CHF 21’510 im Jahr nicht übersteigt. Die gesamte Bruttolohnsumme des Betriebes respektive Arbeitgebers darf pro Jahr CHF 57’360 nicht übersteigen. 

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der private Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse im ordentlichen Verfahren angemeldet. 

Weitere Informationen zu den Abrechnungsverfahren finden Sie auch im Blog «Vereinfachtes vs. ordentliches Abrechnungsverfahren». 

W

Wohnungskasko 

In der Regel sind Schäden, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit im Privathaushalt entstehen, von der Privat-Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Die Wohnungs-Kasko schliesst diese Lücke und deckt Schäden am Hausrat des Arbeitgebers, die durch die Haushaltshilfe verursacht werden. Dank unserer Partnerschaft mit Basler Versicherung profitieren Sie als privater Arbeitgeber von einer kostengünstigen Wohnungs-Kasko, die speziell auf Arbeitsverhältnisse im Haushalt zugeschnitten ist.

Die Wohnungs-Kasko bei quitt. richtet sich ausschliesslich an private Arbeitgeber von Haushalthilfen.

Mehr Informationen zum Thema «Schaden am Hausrat» finden Sie in unserem Blog über «Schäden am Hausrat». Für weitere Informationen und den Abschluss einer Wohnungs-Kasko klicken Sie bitte hier.

X

Y

Z

Suche