AGB der ServiceHunter AG

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Serviceverträge zwischen der ServiceHunter AG mit Sitz in Zürich und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend «der Vertragspartner» ). Sie gelten für die Services «quitt» und «quitt Business» (nachfolgend beides «quitt», wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt).

 

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Die ServiceHunter AG verwaltet für ihren Vertragspartner dessen Anstellungsverhältnisse und gewährt dem Vertragspartner das auf die Vertragslaufzeit und die Abwicklung des Vertragsgegenstands beschränkte Recht, die Webseite quitt.ch und den durch ein persönliches Login geschützte Kundenbereich, zu nutzen.

Der Vertragspartner kann jederzeit einen Repräsentanten damit beauftragen, ihn gegenüber der ServiceHunter AG im Rahmen des abgeschlossenen Servicevertrages zu vertreten und alle Rechten und Pflichten gemäss diesen AGB als Vertragspartner wahrzunehmen.

Basierend auf den Angaben zu den Arbeitsverhältnissen des Vertragspartners und den gesetzlichen Bestimmungen umfasst der Service von quitt folgende Dienstleistungen:

Beiträge an die kantonalen Ausgleichskassen

obligatorische Beiträge an die Kantonalen Ausgleichskassen werden für folgende obligatorische Sozialversicherungen abgerechnet:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Familienausgleichskasse (FAK)
  • Bildungsfonds (in manchen Kantonen)
  • Verwaltungskosten der Ausgleichskasse

Bei den kantonalen Ausgleichskassen erfolgen An- und Abmeldungen bezüglich:

  • Familienzulagen
  • Mutterschaftsentschädigung
  • Erwerbsersatzordnung

Die diesbezüglichen Zulagen und Taggelder werden in die Lohnabrechnungen der betroffenen Angestellten des Vertragspartners integriert.

Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung (UVG, UVGZ und KTG) 

  • Alle Anstellungsverhältnisse des Vertragspartners werden obligatorisch durch die ServiceHunter AG bei der Berufsunfallversicherung (BU) und der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Die Versicherung bei der Nichtberufsunfallversicherung umfasst nur vertraglich vereinbarte Anstellungen mit mindestens 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Die ServiceHunter AG verrechnet dem Vertragspartner die Beiträge der BU und dem dazugehörigen Arbeitnehmer die Beiträge der NBU. Es wird explizit ausgeschlossen, dass der Vertragspartner eine andere Unfallversicherung für seine Anstellungsverhältnisse abschliesst als die seitens der ServiceHunter AG angebotene Unfallversicherung.
  • Der Vertragspartner kann bei der ServiceHunter AG auch eine Krankentaggeld – Versicherung (KTG) und/oder eine Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) abschliessen. In diesem Fall werden die entsprechenden Beiträge zu jeweils 50% dem Vertragspartner und seinen Angestellten verrechnet. Eine andere Aufteilung der Beiträge wie z.B. eine Übernahme von 100% durch den Vertragspartner kann nicht in den Lohnabrechnungen berücksichtigt werden.
  • Jegliche durch den Vertragspartner ausserhalb der ServiceHunter AG abgeschlossene Versicherung kann nicht in die Lohnabrechnungen integriert werden.

Beiträge an die Pensionskasse gemäss BVG 

Alle Löhne oberhalb der im jeweiligen Jahr geltenden monatlichen und jährlichen BVG-Eintrittsschwelle, sind obligatorisch bei einer von der ServiceHunter AG bestimmten Pensionskasse für die berufliche Vorsorge zu versichern. Die Beiträge an die Pensionskasse werden zu jeweils 50% dem Vertragspartner und seinen Angestellten verrechnet. Eine andere Aufteilung der Beiträge zwischen Vertragspartner und seinen Angestellten wird ausgeschlossen. Es wird ausserdem explizit ausgeschlossen, dass der Vertragspartner eine andere Vorsorgeeinrichtung für seine Anstellungsverhältnisse auswählt als die seitens der ServiceHunter AG bestimmte Pensionskasse.

Beiträge für weitere Versicherungen 

Die ServiceHunter AG kann dem Vertragspartner den Abschluss weiterer Versicherungen anbieten, deren Beiträge dem Vertragspartner aufgrund der jeweils geltenden Versicherungskonditionen verrechnet werden.

Steuern 

Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, bei Beginn einer Anstellung festzustellen, ob seine Angestellten der Quellensteuer unterliegen. Alle für die Anmeldung bei der Quellensteuer erforderlichen Informationen sind der ServiceHunter AG durch den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Beginn einer Anstellung mitzuteilen. Die ServiceHunter AG behält sich vor, im Falle einer unvollständigen oder verspäteten Bereitstellung dieser Informationen dadurch entstehende Zusatzaufwände an den Vertragspartner zum Stundensatz von CHF 120 zu verrechnen. Die fälligen Quellensteuern werden dem Vertragspartner verrechnet und an die Kantonalen Steuerämter abgeführt. Alleiniger Schuldner der Quellensteuern gegenüber den Steuerbehörden ist der Vertragspartner in seiner Rolle als Arbeitgeber.

Für Anstellungsverhältnisse im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen eine pauschale Quellensteuer auch für inländische Angestellte verrechnet und an die kantonalen Ausgleichskassen entrichtet.

Zahlungen an Arbeitnehmer 

Der Vertragspartner kann die ServiceHunter AG zusätzlich zur Lohnbuchhaltung auch bevollmächtigen, die Auszahlung von Löhnen und Spesen an seine Angestellten vorzunehmen.

Weitere Dienstleistungen der ServiceHunter AG 

Die ServiceHunter AG bietet dem Vertragspartner folgende weitere Dienstleistungen in dessen Kunden-Bereich an:

  • Erstellung von Musterarbeitsverträgen
  • Erstellung monatlicher Lohnabrechnungen
  • Erstellung jährlicher Lohnausweise
  • Weitere Dokumente, wie z.B. Schlüsselquittung, Vorlage für Kündigungsschreiben, Arbeitszeugnis, etc.

Die vom Vertragspartner abgeschlossenen Arbeitsverträge begründen kein Anstellungsverhältnis zwischen den Angestellten des Vertragspartners und der ServiceHunter AG. Der Vertragspartner ist und bleibt alleiniger Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer mit allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten und ist für die korrekte Abwicklung der Arbeitsverhältnisse verantwortlich.

 

3. ZUSTANDEKOMMEN DES SERVICEVERTRAGES

Arbeitgeber registrieren sich auf der Webseite quitt.ch für den Service, indem Sie den gewünschten Service auswählen, notwendige Daten zum Vertragspartner angeben und Authentifizierungsverfahren für ihren Kundenbereich setzen. Der Vertrag kommt zustande, wenn (a) der Vertragspartner der ServiceHunter AG eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen erteilt sowie die AGBs und die Datenschutzerklärung der ServiceHunter AG und die Versicherungsbedingungen inkl. Datenschutzbestimmungen der Versicherungs- und Pensionskassenpartner elektronisch akzeptiert und (b) die ServiceHunter AG den Vertragsschluss bestätigt.

Die ServiceHunter AG behält sich vor, den Abschluss eines Servicevertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zu beenden.

Der Vertragspartner hat der ServiceHunter AG die zur Identifizierung notwendigen Informationen und Dokumente (Ausländerausweis, ID oder Pass) seiner Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und sich während der Vertragslaufzeit ergebende Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

 

4. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle seine privaten Anstellungsverhältnisse innerhalb der Schweiz ausschliesslich über quitt abzurechnen und keine eigenen Abrechnungen bei der Ausgleichskasse oder dem Steueramt vorzunehmen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Registration und der fortlaufenden Benutzung von quitt stets korrekte Angaben zu machen.

Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt genügend Akonto-Zahlungen auf seinem verbundenen Kundenkonto vorhanden sind, um die erwarteten Beiträge und Löhne von bis zu 60 Tagen zu decken. Er verpflichtet sich gegenüber der ServiceHunter AG, stets termingerecht die unter Ziffer 8 genannten Angaben zu machen, insbesondere alle Angaben für die Erstellung von Lohnabrechnungen, d.h. die Anzahl Arbeitsstunden bei Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn sowie den Bruttolohn bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn.

Der Vertragspartner verpflichtet sich bei ausländischen Angestellten das Vorliegen einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sicherzustellen. Bei der Anstellung von Sans Papiers verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, die jeweils geltenden diesbezüglichen kantonalen Sonderregelungen einzuhalten.

Änderungen in den Anstellungsverhältnissen oder Änderungen der Personalien des Vertragspartners oder seiner Angestellten müssen der ServiceHunter AG innerhalb von 14 Tagen bekannt gegeben werden.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle abzurechnenden Löhne des Vorjahres bis spätestens am 20. Januar des Folgejahres in seinem Kundenbereich korrekt und vollständig zu erfassen.

Bei einem Verstoss des Vertragspartners gegen dessen Pflichten gegenüber der ServiceHunter AG hält der Vertragspartner die ServiceHunter AG von sämtlichen Schäden, Kosten und entstehenden Zusatzaufwänden schadlos. Bei einer Pflichtverletzung des Vertragspartners ist die ServiceHunter AG dazu berechtigt, den Servicevertrag fristlos zu kündigen.

Durch eine Pflichtverletzung des Vertragspartners entstehende Zusatzaufwände werden dem Vertragspartner seitens der ServiceHunter AG zu einem Stundensatz von 120 CHF verrechnet

 

5. VERTRAGSDAUER

Der Servicevertrag wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, für den Abrechnungszeitraum eines Kalenderjahres abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, falls der Vertragspartner über das Jahresende hinaus ein laufendes Anstellungsverhältnis im Kundenbereich hinterlegt hat. Der Vertragspartner kann einen ungewollt verlängerten Servicevertrag selbst im Kundenbereich stornieren.

Der Vertragspartner und die ServiceHunter AG können den Servicevertrag und die ausgewählten Versicherungen jederzeit per Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

Beendet der Vertragspartner den Servicevertrag in seinem Kundenbereich, werden alle bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Löhne seiner Angestellten bei den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen deklariert. Nach Ende der Vertragslaufzeit und nach Deklaration aller Löhne an die zuständigen Behörden und Versicherungen werden alle vom Vertragspartner erteilten Vollmachten gegenüber Dritten zurückgezogen. Allfällige Akonto-Guthaben des Kunden werden ab einem Betrag von mehr als 25 CHF nach Abschluss des Abrechnungsprozesses an den Kunden zurückgezahlt. Zur Durchführung der Auszahlung wird der Kunde zur Mittteilung seiner aktuellen Bankverbindung aufgefordert. Kommt der Kunde dieser Aufforderung trotz Erinnerung innerhalb von 6 Monaten nicht nach, werden allfällige noch vorhandene Akonto-Guthaben des Vertragspartners an gemeinnützige Organisationen gespendet.

 

6. LEISTUNGSUMFANG DER VERSICHERUNGEN

Die ServiceHunter AG übernimmt für den Vertragspartner die Abrechnung und Entrichtung der in Ziff. 2 ausgewiesenen obligatorischen und fakultativen Beiträge und Steuern.

Die ServiceHunter AG selbst erbringt keine Versicherungsleistungen. Diese werden vollumfänglich und ausschliesslich von den Sozialversicherungen und von den Versicherungspartnern erbracht und unterliegen den jeweiligen dortigen Vertragsbedingungen.

Der Versicherungsschutz richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen der Versicherungspartner. So kann z.B. für den Fall, dass Angestellte des Vertragspartners bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht voll erwerbsfähig sind oder bereits in der Vergangenheit eine KTG-Versicherungsdeckung abgelehnt wurde, die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung abgelehnt oder rückwirkend widerrufen werden.

Versicherung und Pensionskasse vom Service für Privatpersonen «quitt»

Der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung und weiterer individuell ausgewählter Versicherungen beginnt mit dem Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages des Vertragspartners.

Liegt das Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages vor dem Datum der Registrierung für den Servicevertrag, so beginnt der Versicherungsschutz der Unfallversicherung und der BVG-Versicherung am Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages, bei allen anderen Versicherungen jedoch frühestens mit dem Datum der Registrierung für den Servicevertrag. Ein rückwirkender Versicherungsschutz für den Zeitraum vor der Registrierung wird für diese übrigen Versicherungen ausgeschlossen.

Der UVG-Versicherungsschutz besteht so lange, wie unbefristet laufende Anstellungsverhältnisse im Kundenbereich des Vertragspartners bestehen und entsprechende Versicherungsprämien verrechnet werden.

Versicherungsprämien für KTG und Wohnungskasko werden nur in den Monaten verrechnet, in denen Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer abgerechnet werden. Schadensfälle können nur für Zeiträume, in denen Arbeitsleistungen abgerechnet werden, gemeldet werden. Die Rechtsschutzversicherung gilt ohne Unterbruch jeweils für das laufende Kalenderjahr.

Versicherung und Pensionskasse vom Service für juristische Personen «quitt Business»

Der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung und weiterer individuell ausgewählter Versicherungen beginnt gleichauf mit dem Startdatum des quitt Business Service.

Die über quitt Business abgeschlossenen Versicherungs- und Pensionskassenverträge können Laufzeiten von bis zu drei Jahren beinhalten. Diese Vertragslaufzeiten behalten auch nach der Kündigung und Beendigung des quitt Services, sowie nach dem Rückzug der Vollmacht, ihre Gültigkeit. Falls gewünscht, müssen diese Verträge direkt bei der Versicherung und/oder der Pensionskasse gekündet werden. Es gelten die Kündigungsfristen der jeweiligen Versicherung und/oder Pensionskasse.

 

7. KOSTEN UND VERRECHNUNGEN

Dem Vertragspartner stehen verschiedene Services zur Auswahl. Die Kosten der Services setzen sich aus einer Servicegebühr pro Kalenderjahr oder Monat und/oder einer prozentualen Kommission des abgerechneten Bruttolohns zusammen. Im abgerechneten Bruttolohn, der Grundlage für die Verrechnung der prozentualen Kommission ist, werden sämtliche Lohnbestandteile wie Monatslohn, Stundenlohn, Ferienentschädigungen, Zulagen, Überstunden, ausbezahlte Restferien, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Naturallohn, Familienzulagen, Unfall-Taggeld, Krankentaggeld, Mutterschaftsentschädigung oder EO-Entschädigung berücksichtigt.

Die Höhe der Servicegebühr und der prozentualen Kommission der Services sind auf der Webseite ersichtlich. Die Servicegebühr ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses beziehungsweise bei der Verlängerung des Service zu Beginn eines Kalenderjahres zu bezahlen.

Die Servicegebühr wird bei einer unterjährigen Kündigung des Service nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig für eine bestimmte Anzahl Monate. Je nach gewähltem Service ist eine Kommission auf den effektiv abgerechneten Bruttolohn der Angestellten des Vertragspartners zu entrichten. Diese Kommission wird den Akonto-Zahlungen des Vertragspartners jeweils dann belastet, sobald dieser die geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten abrechnet.

Die Arbeitgeber-Beiträge für die Sozialversicherungen sowie die Prämien für weitere Versicherungen werden dem Vertragspartner zusätzlich zur Servicegebühr und allfälligen Kommissionen von der ServiceHunter AG verrechnet. Die ServiceHunter AG kann jederzeit rückwirkend Forderungen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen, wenn es zu Nachforderungen von Steuerbehörden oder Sozialversicherungen kommen sollte, Lohnabrechnungen korrigiert werden müssen, fälschlicherweise zu hohe Auszahlungen an die Angestellten des Vertragspartners erfolgt sind oder auf dem Kundenkonto irrtümliche Gutschriften erfolgt sind.

Wenn der Vertragspartner mit einem Angestellten einen Nettolohnvertrag abgeschlossen hat, bei dem es zu einer nachträglichen Korrektur der Quellensteuern kommt, so werden alle nachträglichen Belastungen oder Gutschriften der Quellensteuern dem Arbeitgeber verrechnet, da der mit dem Angestellten vereinbarte Nettolohn nachträglich nicht geändert werden darf.

Minimaldifferenzen aus Schlussrechnungen der Ausgleichskassen werden bis zu einem Betrag von 25 CHF immer zu Lasten oder zu Gunsten der ServiceHunter AG verrechnet. Davon ausgenommen sind die Rückverteilung der CO2-Abgabe sowie etwaige Differenzen der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen, die stets dem dem Vertragspartner gutgeschrieben wird.

Bezugsprovisionen der Steuerbehörden aus der Abrechnung von Quellensteuern werden stets zu Gunsten der ServiceHunter AG verrechnet, die für die korrekte Ablieferung der Quellensteuern des Vertragspartners an die Steuerbehörden verantwortlich ist. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Bezugsprovisionen.

Bei Verletzungen der Pflichten des Vertragspartners (siehe Ziffer 4) werden Zusatzaufwände seitens der ServiceHunter AG zu einem Stundensatz von 120 CHF an den Vertragspartner verrechnet. Pflichtverletzungen des Vertragspartners, die zur Verrechnung von Zusatzaufwänden führen, sind u.a. verspätete oder inkorrekte Meldungen von Personendaten der Angestellten (Zivilstand, Kinder, Erwerbsstatus des Ehepartners, Nebentätigkeiten, Änderung des Aufenthaltsstatus), die Auswirkungen auf die Berechnung der Quellensteuern haben und rückwirkende Korrekturen verursachen.

Sofern der Vertragspartner nicht bis spätestens am 20. Januar des Folgejahres alle Löhne der Anstellungen des Vorjahres vollständig und korrekt im Kundenbereich erfasst hat, werden die dadurch entstehenden Zusatzaufwände für eine verspätete Lohndeklaration bei der zuständigen Ausgleichskasse mit einer Zusatzgebühr von 120 CHF verrechnet. Die Zusatzgebühr für eine verspätete Lohndeklaration bei der zuständigen Ausgleichskasse erhöht sich zu Beginn der folgenden Quartale jeweils um weitere 120 CHF, sofern der Vertragspartner die korrekten Löhne erst zu diesem verspäteten Zeitpunkt mitteilt.

 

8. MODALITÄTEN DER VERTRAGSABWICKLUNG

Kundenkonto 

Die ServiceHunter AG erstellt für den Vertragspartner nach Abschluss des Servicevertrages ein persönliches Kundenkonto im Kundenbereich. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, auf sein Kundenkonto stets ausreichend Akonto-Zahlungen zu leisten, damit alle vertraglich vereinbarten Leistungen seitens der ServiceHunter AG abgerechnet werden können. Der jeweils zu zahlende Akonto-Betrag kann durch den Vertragspartner jederzeit im persönlichen Kundenbereich eingesehen werden.

Auf dem Kundenkonto des Vertragspartners werden sämtliche Beiträge, Prämien und Steuern an Dritte, welche den Leistungen aus Ziffer 2 entsprechen, sowie die Servicegebühren und Kommissionen der ServiceHunter AG abgerechnet.

Wurde zudem vereinbart, dass die Auszahlung von Löhnen und Spesen an die Angestellten des Vertragspartners durch die ServiceHunter AG erfolgen soll, so werden auch diese Zahlungen auf dem Kundenkonto des Vertragspartners abgerechnet.

Vollmacht

Die ServiceHunter AG rechnet mit den zuständigen Stellen jeweils per Jahresende die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Versicherungsprämien gemäss den Angaben des Vertragspartners ab. Der Vertragspartner ermächtigt die ServiceHunter AG mit einer elektronisch akzeptierten oder handschriftlich unterzeichneten Vollmacht, ihn gegenüber den in Ziff. 2 dieser AGB genannten Dritten bezüglich Abrechnung und Entrichtung der anfallenden Beiträge, Steuern und Prämien zu vertreten.

Lohnzahlung 

Bei vereinbarter Auszahlung der Löhne an die Angestellten des Vertragspartners durch die ServiceHunter AG erfolgt die Lohnzahlung jeweils an dem durch den Vertragspartner im Kundenbereich gewählten Datum gemäss folgender Bestimmungen:

A: Regelmässige Arbeitseinsätze mit automatischer Verbuchung 
Bei regelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn mit vom Vertragspartner gewählter automatischer Verbuchung der Lohnzahlungen sowie generell bei Verträgen im Monatslohn verrechnet die ServiceHunter AG im Kundenbereich automatisch die jeweils anfallenden Lohnkosten auf Grundlage der Angaben, die vom Vertragspartner bei der Erfassung eines Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Wenn in diesen Lohnabrechnungen Korrekturen für zusätzliche oder nicht geleistete Arbeitsstunden vorgenommen werden sollen, so sind solche Korrekturen vom Vertragspartner im Kundenbereich spätestens einen Tag vor dem Datum der nächsten Lohnzahlung zu erfassen. Andernfalls gilt der hinterlegte Stunden- oder Monatslohn automatisch als vom Vertragspartner bestätigt.

B: Unregelmässige Arbeitseinsätze oder regelmässige Arbeitseinsätze ohne automatische Verbuchung
Unregelmässige Arbeitseinsätze oder regelmässige Arbeitseinsätze ohne vom Vertragspartner gewählte automatische Verbuchung der Lohnzahlungen werden nicht automatisch verrechnet. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen bis spätestens 5 Tage nach erfolgter Arbeitsleistung die effektiv geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten wahrheitsgemäss im Kundenbereich zu erfassen, damit die ServiceHunter AG die Lohnzahlungen vornehmen kann.

Informationspflicht

Der Vertragspartner hat der ServiceHunter AG ausnahmslos alle effektiv geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten über sein Kundenbereich mitzuteilen.

Sicherheit

Der Kundenbereich des Vertragspartners ist geschützt. Die Authentifizierung kann per Passwort oder durch Drittparteien (beispielsweise Microsoft, Google oder Apple) erfolgen. Der Vertragspartner ist für die Geheimhaltung seines Passwortes verantwortlich. Die ServiceHunter AG übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die durch eine Unterlassung der Geheimhaltung des Passwortes oder durch fehlerhafte Authentifizierung durch Drittparteien dem Vertragspartner entstehen.

Inaktive Kunden

Hat ein Vertragspartner laufende Arbeitsverträge mit seinen Angestellten erstellt, jedoch keine Arbeitsleistungen für diese Arbeitnehmer erfasst und ausserdem den Service im Kundenbereich nicht gekündigt, so gilt er als inaktiver Kunde.

Die ServiceHunter AG wird inaktive Kunden regelmässig per E-Mail kontaktieren und dazu auffordern, ausstehende Arbeitsleistungen zu erfassen oder laufende Arbeitsverträge zu beenden sowie andernfalls den Service zu beenden.  Kommt der Kunde diesen Aufforderungen nicht nach, wird ServiceHunter AG diese inaktiven Kundenkonten automatisch in der jeweils 2. Jahreshälfte eines Kalenderjahres beenden. Mit der Beendung starten die gleichen Abschlussprozesse wie unter Ziffer 5 beschrieben.

Provisionen der Versicherungspartner

Die ServiceHunter AG erhält von ihren Versicherungspartnern Provisionen für die Vermittlung der Vertragspartner als Kunden der UVG-Versicherung, KTG-Versicherung, BVG-Versicherung sowie weiterer angebotener Versicherungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Auszahlung dieser Vermittlungsprovisionen, die ausschliesslich der ServiceHunter AG gehören.

 

9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die ServiceHunter AG haftet ausschliesslich für absichtlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird in jedem Fall soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Der Vertragspartner ist vollumfänglich für die von ihm über die Website oder auf andere Weise an die ServiceHunter AG übermittelten Inhalte verantwortlich. Er hält die ServiceHunter AG schadlos (inklusive Übernahme der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten) für sämtliche Ansprüche Dritter, welche gegen die ServiceHunter AG erhoben werden und mit den der ServiceHunter AG vom Kunden übermittelten Inhalten im Zusammenhang stehen (z.B. Angabe unvollständiger und/oder unrichtiger Tatsachen).

Die ServiceHunter AG entrichtet sämtliche unter Ziffer 2 genannten Beiträge, Steuern und Prämien ohne zusätzliche Prüfung basierend auf den Angaben des Vertragspartners über seine aktuell laufenden Anstellungsverhältnisse.

Die ServiceHunter AG ist in keiner Weise dazu verpflichtet, Lohnzahlungen an die Angestellten des Vertragspartners sowie Zahlungen an die Sozialversicherungen, Steuerämter und Versicherungen vorzunehmen, wenn Arbeitsleistungen vom Vertragspartner nicht im Kundenbereich erfasst wurden oder wenn der Vertragspartner nicht genügend Akonto-Zahlungen auf sein Kundenkonto geleistet hat, um diese Zahlungen zu decken.

Die ServiceHunter AG macht den Vertragspartner ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er als Arbeitgeber für die Missachtung von Vorschriften der Sozialversicherungen, Steuerämter und Versicherungen haftet und belangt werden kann.

Zudem können die Angestellten des Vertragspartners diesem gegenüber Lohnforderungen geltend machen, falls die ServiceHunter AG aufgrund ungenügender Akonto-Zahlungen auf dem Kundenkonto des Vertragspartners oder bei einer Nichterfassung von Arbeitsstunden durch den Vertragspartner keine Lohnzahlungen an die Angestellten des Vertragspartners vornehmen kann.

Die ServiceHunter AG übernimmt keinerlei Haftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Prämien welche auf einer unvollständigen Deklaration, einer Nicht-Deklaration oder einer Falschdeklaration seitens des Vertragspartners oder einer ungenügenden Leistung von Akonto-Zahlungen auf das Kundenkonto des Vertragspartners beruhen. Mahngebühren Dritter aufgrund zu später Leistung von Akonto-Zahlungen auf das Kundenkonto, fehlerhafter, unvollständiger oder zu spät eingereichter Informationen, werden dem Vertragspartner verrechnet.

Die ServiceHunter AG übernimmt in keinem Fall die Haftung für vom Vertragspartner geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsprämien, Steuern oder Lohnzahlungen.

Im Weiteren übernimmt die ServiceHunter AG keine Haftung für die Auszahlung von Löhnen und Spesen an Arbeitnehmer der Vertragspartner, die auf einer unvollständigen Deklaration, einer Nicht-Deklaration oder einer Falschdeklaration seitens des Vertragspartners beruhen.

Ebenso haftet die ServiceHunter AG gegenüber dem Vertragspartner und dessen Angestellten nicht im Falle einer etwaigen Unterdeckung der Pensionskasse. Haftbar gegenüber dem Vertragspartner und dessen Angestellten ist in einem solchen Fall allein die Pensionskasse.

Die ServiceHunter AG deklariert am Ende einer Abrechnungsperiode gegenüber den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen nur diejenigen Arbeitsleistungen, die vom Vertragspartner finanziell gedeckt sind. Die ServiceHunter AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, finanziell nicht gedeckte Arbeitsleistungen des Vorjahres aus dem Kundenkonto des Vertragspartners spätestens nach dem 10. Januar des Folgejahres zu löschen und solche finanziell nicht gedeckten Arbeitsleistungen damit nicht gegenüber den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen abzurechnen.

Die ServiceHunter AG übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit Bussen oder Geldstrafen aufgrund Zuwiderhandlungen gegen das Ausländer- oder Asylgesetz durch den Vertragspartner oder seine Angestellten sowie aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und seinen Angestellten.

 

10. NUTZUNG DES AUTOMATISCH ERZEUGTEN ARBEITSVERTRAGS

Vertragspartner, die einen Servicevertrag abgeschlossen haben, können in ihrem Kundenbereich automatisch Arbeitsverträge für ihre Angestellten erstellen.
Diese Arbeitsverträge beruhen auf den vom Vertragspartner eingegebenen Daten. Der Vertragspartner ist frei, die zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge zu nutzen
oder selbst Arbeitsverträge zu verfassen. Individuelle und nachträgliche Änderungen oder Anpassungen von Arbeitsverträgen gehören nicht zum Leistungsumfang der ServiceHunter AG.

Die Abrechnung und Deklaration der Arbeitsverhältnisse des Vertragspartners basiert jedoch ausschliesslich auf den im Kundenbereich erfassten Angaben und nicht auf einem allfällig durch den Vertragspartner modifizierten oder aufgesetzten Arbeitsvertrag.

Die ServiceHunter AG übernimmt weder Gewährleistung noch Haftung für allfällige Schäden, die der Vertragspartner durch die Verwendung der von der ServiceHunter AG zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge erleidet.

 

11. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

Die ServiceHunter AG behandelt sämtliche Informationen des Vertragspartners und der Arbeitnehmer vertraulich, welche nicht öffentlich zugänglich oder öffentlich bekannt sind und soweit sie nicht für die Vertragserfüllung Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen. Wird die ServiceHunter AG aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften zur Offenlegung von Daten oder Informationen verpflichtet, gilt die entsprechende Offenlegung nicht als Verletzung der entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen.

Sämtliche Datenschutzbestimmungen sind in einer separaten Datenschutzerklärung geregelt. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung befindet sich auf quitt.ch/datenschutzerklaerung/

 

12. ÄNDERUNGEN

Die ServiceHunter AG behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen werden auf der Webseite quitt.ch zugänglich gemacht.

 

13. GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT

Die Vertragsbeziehungen zwischen der ServiceHunter AG und dem Vertragspartner unterstehen Schweizer Recht. Alleiniger Gerichtsstand ist Zürich.

 

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

ServiceHunter AG, Zürich, 14.10.2022

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